Metadaten : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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draͤngende  Nothfaͤlle  ausgenommen.  Er  soll  die  Staͤnde
au  gelegene  Orte  zusammenrufen,  wohin  sie  unbesorgt
kommen  können.  Jedem  Prälaten,  Baronen,  Edlen  oder
Städtedeputirten  steht  frei,  gesammt  oder  besonders  seine
Beschwerden  vor  dem  Kaiser  oder  sonst  behbriger  Orten
anzubringen,  ohne  daß  er  deßwegen  auf  irgend  einige
Weise  übel  angesehen  werden  solle.

Vom  Marquis  de  Prie  ward  1717  noch  besonders  versichert,
  daß  wer  einem  brabantischen  Landstande  deßwegen
  etwas  Unangenehmes  erweisen  sollte,  an  dessen
Leib  und  Gut  werde  man  sich  halten.

Alle  Lehengerichte  sollen  in  der  Residenz  des  Landesherrn
gehalten  werden,  wo  sich  die  Partien  mit  ihren  Zeugen
und  Urkunden  bequem  einfinden  können.  Ist  der  Landesberr
  nicht  im  Brabantischen,  so  soll  er  Einen  setzen,  den
Drosten  von  Brabant  oder  einen  andern  vom  brabantischen
  Rath,  der  die  Lehen  ertheile,  Lehengerichte  da
halte,  wo  sich  die  brabantische  Rathkammer  befindet.

Die  freien  Antwerpischen  Jahrmärkte  sollen  zu  Wasser
und  zu  Lande  aus  allen  kaiserlichen  Landen  frei  besucht

werden  dürfen,  und  wenn  bisweilen  diese  Märkte  vom

Schultheiß  und  Gerichthalter  in  Antwerpen  bis  auf  44
Tage  verlängert  werden,  so  sollen  die  Marktbesuchenden  in
dieser  Zeit  eben  die  Freiheit  genießen,  wie  in  der  gewöhnlichen
  Messezeit.

45)  Die  freien  Brüssel'schen,  Antwerpischen  und  Bergopzomschen

  Jahrmärkte  sollen  durch  keine  Erekution,  Befehl
oder  Verbot  irgend  einer  Art  gesibrt  werden,  ausgenommen
  was  eigene  landesherrliche  Forderungen  betrifft,

und  wenn  etwa  das  Münzreglement  übertreten  werden

sollte.