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draͤngende Nothfaͤlle ausgenommen. Er soll die Staͤnde
au gelegene Orte zusammenrufen, wohin sie unbesorgt
kommen können. Jedem Prälaten, Baronen, Edlen oder
Städtedeputirten steht frei, gesammt oder besonders seine
Beschwerden vor dem Kaiser oder sonst behbriger Orten
anzubringen, ohne daß er deßwegen auf irgend einige
Weise übel angesehen werden solle.
Vom Marquis de Prie ward 1717 noch besonders versichert,
daß wer einem brabantischen Landstande deßwegen
etwas Unangenehmes erweisen sollte, an dessen
Leib und Gut werde man sich halten.
Alle Lehengerichte sollen in der Residenz des Landesherrn
gehalten werden, wo sich die Partien mit ihren Zeugen
und Urkunden bequem einfinden können. Ist der Landesberr
nicht im Brabantischen, so soll er Einen setzen, den
Drosten von Brabant oder einen andern vom brabantischen
Rath, der die Lehen ertheile, Lehengerichte da
halte, wo sich die brabantische Rathkammer befindet.
Die freien Antwerpischen Jahrmärkte sollen zu Wasser
und zu Lande aus allen kaiserlichen Landen frei besucht
werden dürfen, und wenn bisweilen diese Märkte vom
Schultheiß und Gerichthalter in Antwerpen bis auf 44
Tage verlängert werden, so sollen die Marktbesuchenden in
dieser Zeit eben die Freiheit genießen, wie in der gewöhnlichen
Messezeit.
45) Die freien Brüssel'schen, Antwerpischen und Bergopzomschen
Jahrmärkte sollen durch keine Erekution, Befehl
oder Verbot irgend einer Art gesibrt werden, ausgenommen
was eigene landesherrliche Forderungen betrifft,
und wenn etwa das Münzreglement übertreten werden
sollte.