Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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3.  Nach  dem  31.  Juli  d.  J.  hören  die  mit  der  Firma  des  Leipziger  Kassenvereins
  umlaufenden  Noten  auf  Zahlungsmittel  zu  sein.

Dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und
werden  als  solche  bei  der  Kasse  des  Leipziger  Kassenvereins  im  Lokale
der  Allgemeinen  deutschen  Kreditanstalt  in  Leipzig  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1891  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  4.  Juli  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.