Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenpliftz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königsberg.
Obligation

(III.  Serie)
des  Pr.  Holl'änder  Kreises
Littr  ——-p-.-über
  .  .  .  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unter  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom

28.  Dezember  1866.  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Schuld  von  25,000  Thalern
bekennt  sich  die  stindische  Kommission  für  den  Sausseeau  es  Pr.  Holländer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige  b  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vot  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  25,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1880.  ab  mit  wenigstens  1000  Thalern  jährlich,  welche  vom  Kreise  aufgebracht
  werden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt,  sobald  die  Hälfte  der  ersten  Serie
von  60,000  Thalern  amortisirt  ist,  p#tesiens  vom  Jahre  1880.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekanmt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei

und