282 Erörechttdor) bürzerlichennEheattem in Münchem
beschränken)# micht##zustehe, und es läßtasich# gegenüber
der= klaren und unbedingten Bestintmung des
Statutes, daß bei kinderloser Ehe der überlebende
Ehegatte, wenn nicht das Vorhandensein eines Ehevertrages
(Gedings) nachgewiesen werden könne,
das von dem Verstorbenen hintfrlalsene Vermögen,
Nichts ausgenommen, uninittelbar in Kraft des
Stadtrechts erben und dessen mit Ausschluß Anderer
habhaft sein und bleiben solle, nicht annehmen, daß
die. Befugniß der Ehegatten, über ihren Rücklaß
anderweitig. durch letztwillige Disposition: zu verfügen,
alls sich von selbst verstehend tillz
schweigend. vorbehalten, worden sei. -
Wod1eGosetzee1111111rs11bs1d1at,.m Ermangelung
einer letztwilligen Disposition — ab intestato
— eintretendes Erbrecht. festsetzen. erwähnemn
sie dieser Voraussetzun.gdieeEintrittes
der gesetzlichen .Erbfolige
immer ausdrücklich, Seo ne. Vrdrecht von 1756.
in Thl. III Kap. 12 S. 1 Ziff. 1, das Landrecht
von. 1616 in Tit. 10 Art. 1, 2; 3, Tit. 41
Ark. 1 und. 3, die. Reformation des Landrechtes
von 1518 in Tit. 46 Art 1, 2, 3, Tit. 47 rt. 1..3.
Namentlich besagt. dieses letztere., wenige Jahre
nach der landesherrlicheil; Bestztigung. deß fraglichen
Lokal-Statutes erlassene Gesetz in den allegixten
Artikeln ausdrücklich, daß die Erbfolge der Kinder,
Aeltern, Geschwister eintrete, wenn ein Vater, eine
Mutter, ein Kind u. s. w. „on Geschäfft““ d. i. ohne
letztwillige Velordn#ung= mit -Tod vergehe, daß der
nächst gesippte. Freund etbe, wenn „kein: Geschäft
vorhanden“ sei# und dieser Voraussetzung wäre gewiß
auch in dem Privilegium Alberkinum erwähnt
worden, wenn die Erbfolge des überlebenden Ehegatten
nur subsidiär, nämlich falls der zuerst sterbeude
Ehegatte „on Geschäfft“ mit Tod, Fbgehen
würde, eintreten sollte. ¾ 1