Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

282  Erörechttdor)  bürzerlichennEheattem  in  Münchem

beschränken)#  micht##zustehe,  und  es  läßtasich#  gegenüber
  der=  klaren  und  unbedingten  Bestintmung  des
Statutes,  daß  bei  kinderloser  Ehe  der  überlebende
Ehegatte,  wenn  nicht  das  Vorhandensein  eines  Ehevertrages
  (Gedings)  nachgewiesen  werden  könne,
das  von  dem  Verstorbenen  hintfrlalsene  Vermögen,
Nichts  ausgenommen,  uninittelbar  in  Kraft  des
Stadtrechts  erben  und  dessen  mit  Ausschluß  Anderer
habhaft  sein  und  bleiben  solle,  nicht  annehmen,  daß
die.  Befugniß  der  Ehegatten,  über  ihren  Rücklaß
anderweitig.  durch  letztwillige  Disposition:  zu  verfügen,
  alls  sich  von  selbst  verstehend  tillz
schweigend.  vorbehalten,  worden  sei.  -
Wod1eGosetzee1111111rs11bs1d1at,.m  Ermangelung
  einer  letztwilligen  Disposition  —  ab  intestato
  —  eintretendes  Erbrecht.  festsetzen.  erwähnemn
  sie  dieser  Voraussetzun.gdieeEintrittes
  der  gesetzlichen  .Erbfolige
immer  ausdrücklich,  Seo  ne.  Vrdrecht  von  1756.
in  Thl.  III  Kap.  12  S.  1  Ziff.  1,  das  Landrecht
von.  1616  in  Tit.  10  Art.  1,  2;  3,  Tit.  41
Ark.  1  und.  3,  die.  Reformation  des  Landrechtes
von  1518  in  Tit.  46  Art  1,  2,  3,  Tit.  47  rt.  1..3.
Namentlich  besagt.  dieses  letztere.,  wenige  Jahre
nach  der  landesherrlicheil;  Bestztigung.  deß  fraglichen
Lokal-Statutes  erlassene  Gesetz  in  den  allegixten
Artikeln  ausdrücklich,  daß  die  Erbfolge  der  Kinder,
Aeltern,  Geschwister  eintrete,  wenn  ein  Vater,  eine
Mutter,  ein  Kind  u.  s.  w.  „on  Geschäfft““  d.  i.  ohne
letztwillige  Velordn#ung=  mit  -Tod  vergehe,  daß  der
nächst  gesippte.  Freund  etbe,  wenn  „kein:  Geschäft
vorhanden“  sei#  und  dieser  Voraussetzung  wäre  gewiß
  auch  in  dem  Privilegium  Alberkinum  erwähnt
worden,  wenn  die  Erbfolge  des  überlebenden  Ehegatten
  nur  subsidiär,  nämlich  falls  der  zuerst  sterbeude
  Ehegatte  „on  Geschäfft“  mit  Tod,  Fbgehen
würde,  eintreten  sollte.  ¾  1