§. 4.
An Hilfseinrichtungen sollen beigegeben sein:
1. dem Getreideprober zu 1 Liter ein als Präzisionswaage geaichter gleich-
armiger, für eine größte zulässige Belastung von 2 Kilogramm bestimmter
Waagebalken und eine Gewichtsschale mit starrem Bügel; dem Getreide-
prober zu ¼ Liter ein als Handelswaage geaichter gleicharmiger, für
eine größte zulässige Belastung von 500 Gramm bestimmter Waage-
balken und eine Gewichtsschale, letztere bei dem tragbaren Getreideprober
in Form einer gestielten Scheibe von 47 bis 48 Millimeter Durch-
messer, sonst in gewöhnlicher Form mit starrem Bügel. Die Gewichts-
schale, an die Waage gehängt, muß mit dem Maaße einschließlich des
Vorlaufkörpers im Gewicht genau übereinstimmen.
2. dem Getreideprober zu 1 Liter ein Satz geaichter Präzisionsgewichte
von 200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm,
dem Getreideprober zu ¼ Liter fünf Scheibengewichte von 100, 50,
20, 20, 10 Gramm im Durchmesser von 47 bis 48 Millimeter, ferner
fünf Gewichtsstücke von 5, 2, 2, 1, 0,5 Gramm in Form rechteckiger
Platten mit einer verlängerten und aufgebogenen Ecke, sämmtlich aus
Messing. Ist die Gewichtsschale gestielt, so sollen die Scheibengewichte
einen Schlitz zum Aufschieben tragen; andere Scheibengewichte dürfen
eine Durchbohrung haben. Die Scheibengewichte sollen eine allseitig
abgedrehte Oberfläche zeigen.
3. folgende Gegenstände:
a) eine Holzplatte mit metallener Säule zum Aufhängen der Waage
und eine Vorrichtung zur befestigten Aufstellung des Maaßes beim
Füllen,
b) ein Holzkasten zur Aufbewahrung der zuvor genannten Theile,
c) ein Umschlußkasten, in welchen der unter b genannte Kasten ein-
geschoben und welcher sodann die Säule überdeckend mit der
unter a genannten Platte zu einem allseitig geschlossenen Kasten
vereinigt werden kann.
Zulässig ist es ferner,
d) eine zweite Waageschale zum Aufstellen des Maaßes, nebst
e) einer Messingplatte, welche als Tarirmaterial zum Ausgleich des
leeren Maaßes einschließlich des Vorlaufkörpers auf der anderen
Schale dienen kann,
beizugeben. Bei dem tragbaren Getreideprober zu ¼ Liter kommen
die unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände in Wegfall, dagegen soll dem-
selben die zur Verpackung dienende Metallkapsel (§. 2 Absatz 2) bei-
gegeben sein.