Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Berufegenossenschaftliche  Unfallverhütung  schriften.  475

Untersuchung  der  Luft  in  Brunnen  und  in  gebrauchten
Abortgruben.

8  55.  Vor  dem  Einfahren  oder  Einsteigen  in  jeden
Brunnen,  ohne  Büchsicht  auf  seine  geringere  oder  größere  Tiefe,
ebenso  in  jede  gebrauchte  Abortgrube,  muß  festgestellt  werden,
ob  sich  schlechte  Lust  darin  befindet.  Dasselbe  geschieht  am
einfachsten  durch  langsames  Hinablassen  einer  gewöhnlichen
Laterne  mit  brennendem  Licht;  letzteres  löscht  in  schlechter
uft  aus.

Entfernung  schlechter  Luft  aus  Brunnen  und  Abortgruben.

g  56.  Wenn  Reine  Luftpumpen  oder  Ventilatoren  mit
den  nötigen  Schläuchen  oder  Röhren  zur  Stelle  sind,  um  im
Brunnen  oder  in  der  Grube  eine  Luftströmung  zur  Verdrängung
  der  schlechten  Luft  zu  erzeugen,  so  kann  dieses  durch
Eingleßen  von  (am  besten  heißem)  Wasser  geschehen,  oder  auch
dadurch,  daß  man  einen  Eimer  mit  ungelöschtem  Kalk,  der  vorher
  mit  Wasser  begossen  wird,  hinabläßt.

Winden  und  Seile.
§  57.  Die  benutzten  Winden  müssen  mit  Sperr=  und
Bremsvorrichtung,  die  Seile  mit  Sicherheitshaken  versehen  sein.
Beim  Aufziehen  von  Material  mittels  Rollen  darf  nicht
eduldet  werden,  daß  ein  Arbeiter  das  Seil  in  der  Aähe  der
Rolle  mit  der  Hand  anfaßt.

Schutzbrillen.

8  58.  Zu  allen  Arbeiten,  bei  welchem  Splitter  oder
Funken  erzeugt  werden,  namentlich  auch  beim  Bearbeiten  von
Granit  und  anderem  Hartgestein,  sind  den  Arbeitern  unentgeltlich
  zwechentsprechende  und  widerstandsfähige  Schutzbrillen
zu  liefern.

Barfußgehen  der  Arbeiter.

5  59.  Den  auf  Bauten  beschäftigten  Arbeitern  ist  das

Barfußgehen  zu  verbieten.

Berüchsichtigung  der  Fätzigert  der  Arbeiter,  Gewohnheitstrinker,
  Epileptiker,  Kinder.

§  60.  Die  Arbeiter  dürfen  nur  zu  solchen  Verrichtungen
verwendet  werden,  zu  deren  Ausführung  sie  durch  Alter,
Körperbeschaffenheit  und  Kenntnisse  befähigt  sind.

Hierzu  gehört  auch,  daß  Gewohnheitstrinker  und  sichtbar
betrunkene  Arbeiter  in  allen  Fällen  von  den  Bauten  oder
Arbeitsstätten  wegzuweisen  sind;  daß  Arbeiter,  von  denen  bekannt
  ist,  daß  sie  mit  Schwindel  oder  Fallsucht  behaftet  sind,