Berufegenossenschaftliche Unfallverhütung schriften. 475
Untersuchung der Luft in Brunnen und in gebrauchten
Abortgruben.
8 55. Vor dem Einfahren oder Einsteigen in jeden
Brunnen, ohne Büchsicht auf seine geringere oder größere Tiefe,
ebenso in jede gebrauchte Abortgrube, muß festgestellt werden,
ob sich schlechte Lust darin befindet. Dasselbe geschieht am
einfachsten durch langsames Hinablassen einer gewöhnlichen
Laterne mit brennendem Licht; letzteres löscht in schlechter
uft aus.
Entfernung schlechter Luft aus Brunnen und Abortgruben.
g 56. Wenn Reine Luftpumpen oder Ventilatoren mit
den nötigen Schläuchen oder Röhren zur Stelle sind, um im
Brunnen oder in der Grube eine Luftströmung zur Verdrängung
der schlechten Luft zu erzeugen, so kann dieses durch
Eingleßen von (am besten heißem) Wasser geschehen, oder auch
dadurch, daß man einen Eimer mit ungelöschtem Kalk, der vorher
mit Wasser begossen wird, hinabläßt.
Winden und Seile.
§ 57. Die benutzten Winden müssen mit Sperr= und
Bremsvorrichtung, die Seile mit Sicherheitshaken versehen sein.
Beim Aufziehen von Material mittels Rollen darf nicht
eduldet werden, daß ein Arbeiter das Seil in der Aähe der
Rolle mit der Hand anfaßt.
Schutzbrillen.
8 58. Zu allen Arbeiten, bei welchem Splitter oder
Funken erzeugt werden, namentlich auch beim Bearbeiten von
Granit und anderem Hartgestein, sind den Arbeitern unentgeltlich
zwechentsprechende und widerstandsfähige Schutzbrillen
zu liefern.
Barfußgehen der Arbeiter.
5 59. Den auf Bauten beschäftigten Arbeitern ist das
Barfußgehen zu verbieten.
Berüchsichtigung der Fätzigert der Arbeiter, Gewohnheitstrinker,
Epileptiker, Kinder.
§ 60. Die Arbeiter dürfen nur zu solchen Verrichtungen
verwendet werden, zu deren Ausführung sie durch Alter,
Körperbeschaffenheit und Kenntnisse befähigt sind.
Hierzu gehört auch, daß Gewohnheitstrinker und sichtbar
betrunkene Arbeiter in allen Fällen von den Bauten oder
Arbeitsstätten wegzuweisen sind; daß Arbeiter, von denen bekannt
ist, daß sie mit Schwindel oder Fallsucht behaftet sind,