Oberstrichterliche Entscheibungen. 195
ten gegenüber der Gemeinde durch die einschlägige
Verwaltungsbehörde festgesetzt werde, und dem
Richter steht es daher nicht zu, hierüber mit Umgehung
eines verwaltungsamtlichen Bescheides sofort
aus eigener Zuständigkeit zu erkennen. Auch darf
der Vollzug einer derartigen verwaltungsamtlichen
Entscheidung durch die Angehung des Rechtsweges
nicht gehemmt werden. Im Uebrigen sind jedoch der
Betretung des letzteren keine gesetzlichen Schranken
gezogen. Vgl. insbesondere Erk. des oberst. GH. vom
20. März 1879 — Beil. II zum Ges.= und VO.-Blatt
von 1879.
Man wird nun zum Zwecke der Ausscheldung
richterlicher und verwaltungsamtlicher Befugnisse den
Grundsatz billigen müssen, daß eine vor dem Civilrichter
erhobene und zum Theil aus rein privatrechtlichen
Elementen bestehende Klage mit ihren
durch die Rechtshängigkeit hervorgebrachten Wirkungen
aufrecht zu erhalten ist, wenn und insoweit
dieses möglich erscheint, ohne in die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden einzugreifen.
Dieser Grundsatz kann aber im vorliegenden
alle recht wohl durch Anwendung des §. 139 der
PO. und sohin durch Aussetzung des Prozeßverfahrens
bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde
über die aus dienstlichen Verfehlun-=gen
entspringende Haftung des J. oder dessen etwaige
Nichthaftung verwirklicht werden, ohne doß es nothwendig
ist, die Klage selbst für zeitlich unzulässig zu
erklären und infolge ihrer Abweisung unter Vernichtung
der mit der Rechtshängigkeit verbundenen
Wirkungen die Klägerin schon jetzt mit den Kosten
des bisherigen Verfahrens zu belasten. Urth. vom
7. Mai 1888; Reg.-Nr. 1 42/88.
Erfordernisse der Zustellung von Anwalt
zu Anwalt. Die Zustellung von Anwalt zu
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