Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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führen,  oder  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  vorausgeschickt  oder  nachgesendet
  werden;  ebenso  lebende  Thiere,  die  von  reisenden  Künstlern
bei  Ausübung  ihres  Berufs  oder  zur  Schaustellung  benutzt  werden.

Ferner  aus  dem  Auslande  zurückkommende  gebrauchte  Koffer,
Reisetaschen  und  sonstiges  Reisegeräth,  wenn  darin  Gebrauchsgegenstände
  von  Reisenden  in  das  Ausland  verbracht  worden  sind.

7. Die  von  Reisenden  einschließlich  der  Fuhrleute  zum  eigenen  Verbrauche
während  der  Reise  mitgeführten  Verzehrungsgegenstände;  ebenso  der
Bedarf  der  Schiffer  und  Schiffsmannschaften,  für  diese  jedoch  höchstens
in  einer  auf  zwei  Tage  berechneten  Menge.

8. Fahrzeuge  aller  Art  einschließlich  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,
  die  bei  dem  Eingang  über  die  Zollgrenze  zur  Beförderung  von
Personen  oder  Waaren  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingeführt
  werden,  oder  die  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  nachdem
sie  beim  Ausgange  diesem  Zwecke  gedient  haben;  auch  Fahrzeuge,  wenn
sie  dazu  bestimmt  sind,  Personen  oder  Waaren  in  das  Ausland  zu
verbringen.

Pferde  und  andere  Thiere  einschließlich  der  zugehörigen  Geschirre
und  Decken,  wenn  sie  als  Reitthiere,  zur  Fortbewegung  von  Fahrzeugen
  aller  Art  oder  zum  Waarentragen  dienen  und  nur  aus  dieser
Veranlassung  die  Grenze  überschreiten,  oder  wenn  sie  aus  dem  Auslande
  zurückkommen,  nachdem  sie  beim  Ausgang  in  der  angegebenen
Weise  verwendet  worden  sind;  auch  Pferde  und  andere  Thiere,  wenn
sie  dazu  bestimmt  sind,  Personen,  Fahrzeuge  oder  Waaren  in  das
Ausland  zu  verbringen.

Fahrzeuge  aller  Art  sowie  Pferde  und  andere  Thiere  von  Reisenden
  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Beförderungsmittel
  dienen,  sofern  sie  erweislich  sich  schon  seither  im  Gebrauch
  ihrer  Besitzer  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche
  bestimmt  sind.

Verbleiben  in  den  bezeichneten  Fällen  Fahrzeuge  oder  Thiere
dauernd  im  Inlande,  so  tritt  die  Zollpflicht  ein.

Futter,  das  zum  Reiseverbrauche  der  in  Abs.  2  und  3  bezeichneten
Thiere  mitgeführt  wird,  in  einer  der  Zahl  der  Thiere  und  der  voraussichtlichen
  Reisedauer,  höchstens  jedoch  einem  Zeitraume  von  zwei
Tagen  entsprechenden  Menge.

Ueber  die  Zollbehandlung  der  Eisenbahnfahrzeuge,  welche  dem
durchgehenden  Personenverkehre  dienen,  sind  vom  Bundesrathe  besondere
Bestimmungen  zu  erlassen.

9. Umschließungen  sowie  Schutzdecken  und  andere  Verpackungsmittel,  auch
Webebäume,  Holz-  und  Papprollen  und  dergleichen,  die  zum  Zwecke
der  Ausfuhr  von  Waaren  eingeführt,  oder,  nachdem  sie  nachweislich
dazu  gedient  haben,  aus  dem  Auslande  wieder  zurückgebracht  werden.