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Baher.  Oberstes  Landesgericht  (Zivilsachen).  209

vom  Verkehrsministerium  abschlägig  verbeschieden.  Die  aus  dem  gleichen  Anlasse
vom  17.  August  1909  gegen  den  bayerischen  Postfiskus  mit  dem  Antrage,  den  Bellagten
  zur  Zahlung  von  25  Mk.  als  Gehaltsergänzung  für  den  Monat  Juli  1909  und
zur  Tragung  der  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  verurteilen,  erhobene  Klage  wurde  vom
Landgericht  M.  am  12.  Januar  1910  abgewiesen.  Die  gegen  dieses  Urteil  vom  Kläger
eingelegte  Berufung  ist  vom  Oberlandesgericht  M.  zurückgewiesen  und  der  Kläger  zur
Tragung  der  Kosten  verurteilt  worden.

Durch  Urteil  des  Obersten  Landesgerichts  vom  21.  Oktober  1910  ist  aus  nachstehenden
  Gründen  auch  die  Revision  des  Klägers  zurückgewiesen  worden.
Das  Staatsdienstverhältnis  ist  seinem  Wesen  nach  vorwiegend  öffentlichrechtlicher
  Natur,  vor  den  Gerichten  verfolgbare  Ansprüche  können  aus  diesem  Verhältnisse
nur  soweit  geltend  gemacht  werden,  als  es  durch  das  Gesetz  zugelassen  ist.  Der  Art.  176
Abs.  1  des  jetzt  maßgebenden  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908  bestimmt  in
dieser  Beziehung,  daß  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Beamten
aus  ihrem  Dienstverhältnis,  insbesondere  hinsichtlich  der  Ansprüche  auf  Gehalt,  der
Rechtsweg  offensteht.  Die  Klage  gründet  sich  auf  die  Behauptung,  daß  der  Kläger
vom  1.  Juli  1909  an  einen  höheren  Gehalt  zu  beziehen  habe,  weil  er  an  diesem  Tage
in  die  sechste  Dienstaltersstufe  seiner  Besoldungsklasse  hätte  eintreten  sollen.  Der
Kläger  verlangt  daher,  daß  sein  Gehalt  in  anderer  Weise  bemessen  werde,  als  es  durch
die  Entschließung  der  Oberpostdirektion  vom  15.  Dezember  1908  geschehen  ist,  durch
die  angeordnet  wurde,  daß  der  Kläger  vom  1.  Januar  1909  an  als  Postsekretär  den
Gehalt  der  fünften  Dienstaltersstufe  der  Klasse  17  der  Gehaltsordnung  erhalte  und  daß
für  die  Vorrückung  in  die  sechste  Dienstalterstufe,  der  1.  Dezember  1910  in  Betracht
komme.  Ein  im  Rechtswege  verfolgbarer  Anspruch  auf  Bemessung  des  Gehalts  in
einer  bestimmten  Höhe  oder  auf  Vorrückung  im  Gehalte  steht  aber  den  Beamten  —
abgesehen  von  der  für  die  richterlichen  Beamten  im  Art.  183  Abs.  2  Ziff.  2  Beamten  G.
gemachten  Ausnahme  —  nicht  zu.  Der  Art.  178  Beamten  G.  schreibt  ausdrücklich
vor,  daß  für  die  Beurteilung  der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  die  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  über  die  Zuweisung
des  Gehalts  bindend  sind.  Daraus  ergibt  sich,  daß  für  die  Beurteilung  der  geltend
gemachten  vermögensrechtlichen  Ansprüche  die  Tatsache  der  Zuweisung  eines  beslimmten
Gehalts  mit  der  Rechtsfolge  unanfechtbar  feststeht,  daß  nur  danach  der  Umfang  dieser
Ansprüche  richterlich  bestimmt  werden  soll,  daß  aber  das  Gericht  nicht  befugt  ist,  in
den  Kreis  seiner  Erwägungen  auch  die  Prüfung  der  Rechtmäßigkeit  der  erfolgten  Gehaltszuweisung
  zu  ziehen  und  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  auf  einer  anderen
Grundlage  festzusetzen.  Das  Berufungsgericht  hat  daher  auf  Grund  der  einschlägigen
Gesetzesbestimmungen  und  der  amtlichen  Begründung  dieser  Bestimmungen  sowie
unter  Verwertung  der  in  der  Theorie  hervorgetretenen  Anschauungen  mit  Recht  angenommen,
  daß  der  Beamte  —  abgesehen  von  den  Richterbeamten  —  einen  Anspruch
  auf  Gehalt  in  bestimmter  Höhe,  auf  Gehaltsvorrückung  und  auf  die  mit  der
Vorrückung  verbundene  Gehaltserhöhung  erst  durch  die  Zuweisung  erhält,  daß  ihm
aber  ein  vor  Gericht  verfolgbarer  Anspruch  darauf,  daß  eine  Erhöhung  des  bisher  von
ihm  bezogenen  Gehaltes  verfügt  werde,  nicht  zusteht.  Die  Revision  sucht  demgegenüber
geltend  zu  machen,  daß  diese  Zuweisung  für  den  Kläger  in  der  Eutschließung  vom
2.  März  1905  zu  erblicken  sei,  durch  die  er  in  eine  frühere  Expeditorenprüfung  einereiht
  und  verfügt  wurde,  daß  für  die  Dienstaltersfolge  und  die  Vorrückung  im  Gegoli
  der  1.  März  1903  maßgebend  sei.  Dadurch  habe  der  Kläger  einen  Rechtsanspruch
auf  Vorrlückung  im  Gehalte  vom  1.  Juli  1909  an  erworben,  der  ohne  Verletzung  von
Treu  und  Glauben  bei  der  durch  das  Beamtengesetz  veranlaßten  Neuregelung  der
Gehalte  und  der  hiebei  erfolgten  Einreihung  des  Klägers  in  die  17.  Klasse  der  Gehaltsordnung
  nicht  habe  znberückschtigt  gelassen  werden  dürfen.  Allein  auch  nach
dieser  Richtung  kann  die  Revision  nicht  von  Erfolg  sein.  Für  die  Einreihung  des
Klägers  in  die  Klasse  17  der  Gehaltsordnung  und  für  die  Bemessung  der  Vorrückung
in  den  Gehalt  einer  höheren  Dienstaltersstufe  war  nach  Art.  28  Abs.  3  Beamten  G.
und  §  4  Abs.  3  der  Verordnung  vom  6.  September  1908,  die  Gehaltsverhältnisse  der
etatsmäßigen  Staatsbeamten  betreffend,  nicht  der  Zeitpunkt  seiner  wirklichen  oder

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