Baher. Oberstes Landesgericht (Zivilsachen). 209
vom Verkehrsministerium abschlägig verbeschieden. Die aus dem gleichen Anlasse
vom 17. August 1909 gegen den bayerischen Postfiskus mit dem Antrage, den Bellagten
zur Zahlung von 25 Mk. als Gehaltsergänzung für den Monat Juli 1909 und
zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen, erhobene Klage wurde vom
Landgericht M. am 12. Januar 1910 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger
eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht M. zurückgewiesen und der Kläger zur
Tragung der Kosten verurteilt worden.
Durch Urteil des Obersten Landesgerichts vom 21. Oktober 1910 ist aus nachstehenden
Gründen auch die Revision des Klägers zurückgewiesen worden.
Das Staatsdienstverhältnis ist seinem Wesen nach vorwiegend öffentlichrechtlicher
Natur, vor den Gerichten verfolgbare Ansprüche können aus diesem Verhältnisse
nur soweit geltend gemacht werden, als es durch das Gesetz zugelassen ist. Der Art. 176
Abs. 1 des jetzt maßgebenden Beamtengesetzes vom 16. August 1908 bestimmt in
dieser Beziehung, daß hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten
aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche auf Gehalt, der
Rechtsweg offensteht. Die Klage gründet sich auf die Behauptung, daß der Kläger
vom 1. Juli 1909 an einen höheren Gehalt zu beziehen habe, weil er an diesem Tage
in die sechste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsklasse hätte eintreten sollen. Der
Kläger verlangt daher, daß sein Gehalt in anderer Weise bemessen werde, als es durch
die Entschließung der Oberpostdirektion vom 15. Dezember 1908 geschehen ist, durch
die angeordnet wurde, daß der Kläger vom 1. Januar 1909 an als Postsekretär den
Gehalt der fünften Dienstaltersstufe der Klasse 17 der Gehaltsordnung erhalte und daß
für die Vorrückung in die sechste Dienstalterstufe, der 1. Dezember 1910 in Betracht
komme. Ein im Rechtswege verfolgbarer Anspruch auf Bemessung des Gehalts in
einer bestimmten Höhe oder auf Vorrückung im Gehalte steht aber den Beamten —
abgesehen von der für die richterlichen Beamten im Art. 183 Abs. 2 Ziff. 2 Beamten G.
gemachten Ausnahme — nicht zu. Der Art. 178 Beamten G. schreibt ausdrücklich
vor, daß für die Beurteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen
Ansprüche die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Zuweisung
des Gehalts bindend sind. Daraus ergibt sich, daß für die Beurteilung der geltend
gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche die Tatsache der Zuweisung eines beslimmten
Gehalts mit der Rechtsfolge unanfechtbar feststeht, daß nur danach der Umfang dieser
Ansprüche richterlich bestimmt werden soll, daß aber das Gericht nicht befugt ist, in
den Kreis seiner Erwägungen auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Gehaltszuweisung
zu ziehen und die vermögensrechtlichen Ansprüche auf einer anderen
Grundlage festzusetzen. Das Berufungsgericht hat daher auf Grund der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen und der amtlichen Begründung dieser Bestimmungen sowie
unter Verwertung der in der Theorie hervorgetretenen Anschauungen mit Recht angenommen,
daß der Beamte — abgesehen von den Richterbeamten — einen Anspruch
auf Gehalt in bestimmter Höhe, auf Gehaltsvorrückung und auf die mit der
Vorrückung verbundene Gehaltserhöhung erst durch die Zuweisung erhält, daß ihm
aber ein vor Gericht verfolgbarer Anspruch darauf, daß eine Erhöhung des bisher von
ihm bezogenen Gehaltes verfügt werde, nicht zusteht. Die Revision sucht demgegenüber
geltend zu machen, daß diese Zuweisung für den Kläger in der Eutschließung vom
2. März 1905 zu erblicken sei, durch die er in eine frühere Expeditorenprüfung einereiht
und verfügt wurde, daß für die Dienstaltersfolge und die Vorrückung im Gegoli
der 1. März 1903 maßgebend sei. Dadurch habe der Kläger einen Rechtsanspruch
auf Vorrlückung im Gehalte vom 1. Juli 1909 an erworben, der ohne Verletzung von
Treu und Glauben bei der durch das Beamtengesetz veranlaßten Neuregelung der
Gehalte und der hiebei erfolgten Einreihung des Klägers in die 17. Klasse der Gehaltsordnung
nicht habe znberückschtigt gelassen werden dürfen. Allein auch nach
dieser Richtung kann die Revision nicht von Erfolg sein. Für die Einreihung des
Klägers in die Klasse 17 der Gehaltsordnung und für die Bemessung der Vorrückung
in den Gehalt einer höheren Dienstaltersstufe war nach Art. 28 Abs. 3 Beamten G.
und § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 6. September 1908, die Gehaltsverhältnisse der
etatsmäßigen Staatsbeamten betreffend, nicht der Zeitpunkt seiner wirklichen oder
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