Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 17 — 
Bei Dienstgängen mehrerer Personen zu gleichem Zweck hat, wenn 
Fuhrwerk zu ermiethen war oder gestellt wird, thunlichst die gemein- 
schaftliche Benutzung desselben stattzufinden. 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, 
 den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle 
der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine Pauschsumme zur Bestreitung der 
Auslagen beziehungsweise zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden 
zu gewähren. 
§. 8. 
Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des Beurlaubten- 
standes und der Inaktivität, erhalten bei der Einberufung für die Tage 
der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die  
verordnungsmäßigen Tagegelder. Das Gleiche gilt bei der Entlassung für 
die Tage der Rückreise, sofern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist. 
Im Übrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und 
bis zum Eintritt der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile 
noch für immobile Heeresangehörige gewährt. 
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich  
entstandenen nothwendigen Fuhrkosten erstattet. 
Wenn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhrkosten 
Pauschsummen gewährt werden, ist dies unter Angabe des Betrages 
in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt. 
Artikel 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 16. Februar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.