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esetzsammlung
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie.
No. 422.
Ministerial Verfügung
vom 5. April 1880,
den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 33 der Reichs-Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der
Pfandleiher und Gesindevermiether betreffend.
(Abgedruckt in Nr. 15 des Amts= und Verordnungs-Blalles.)
In Gemähheit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen
wir in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 35 der Reichs-Gewerbcordnung
vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandleiher und
Gesindevermiether Folgendes:
81.
Jede Person, welche sich mit dem Ein= und Verkause von gebrauchten Kleidern,
hebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, von altem Metallgeräth oder Metallbruch
(Trödel), von Garnabfällen, wohin insbesondere auch der Einkauf von Garn in einzelnen
Zahlen zu rechnen ist, oder von Dräumen, von Seide, Wolle, Baumwolle, oder
Leinen beschäftigt, hat über ihren Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus welchem
Folgendes zu ersehen sein muß:
Ausgegeben am 14. April 1860.