Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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esetzsammlung

für  das

Fürsteuthum  Reuß  jüngerer  Linie.

No.  422.

 

Ministerial  Verfügung
vom  5.  April  1880,
den  Geschäftsbetrieb  der  Trödler  und  anderer  in  §  33  der  Reichs-Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  bezeichneten  Händler,  sowie  der
Pfandleiher  und  Gesindevermiether  betreffend.
(Abgedruckt  in  Nr.  15  des  Amts=  und  Verordnungs-Blalles.)

In  Gemähheit  höchster  Entschließung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  bestimmen
wir  in  Bezug  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Trödler  und  anderer  in  §  35  der  Reichs-Gewerbcordnung
  vom  21.  Juni  1869  bezeichneten  Händler,  sowie  der  Pfandleiher  und
Gesindevermiether  Folgendes:

81.

Jede  Person,  welche  sich  mit  dem  Ein=  und  Verkause  von  gebrauchten  Kleidern,
hebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  von  altem  Metallgeräth  oder  Metallbruch
(Trödel),  von  Garnabfällen,  wohin  insbesondere  auch  der  Einkauf  von  Garn  in  einzelnen
  Zahlen  zu  rechnen  ist,  oder  von  Dräumen,  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle,  oder
Leinen  beschäftigt,  hat  über  ihren  Geschäftsbetrieb  ein  Buch  zu  führen,  aus  welchem
Folgendes  zu  ersehen  sein  muß:

Ausgegeben  am  14.  April  1860.