Von der Notorletaͤt. 269
kam hlerüber vor: Es ist in der That eine auffallende
Zumuthung, wenn man vom Beklagten die
sofortige Anerkennung von Abschriften verlangt, ohne
daß ihm die Originalien nur zu Gesicht gebracht
wurden, so daß es dem Gegner hätte beifallen können,
die angeblichen Abschriften korrumpirt, und mit
Zusätzen oder Weglassungen, dem Gerichte vorzulegen.
Woher weiß denn eigentlich der Richter,
daß diese Abschriften mit den Originalien übereinstimmen?
Wenn er sie vielleicht privatim mit den
Originalien verglichen hat, so kann ihm dies allerdings
nicht verwehrt werden; allein rechtliche Veranlassung
hatte er hiezu eben so wenig, als dadurch
überhaupt etwas an der Sache geändert wird. Und
wenn er auch diese Vergleichung vorgenommen und
die Uebereinstimmung der Abschriften mit den Originalien
gefunden hat, so ist damit in den Akten
noch keine Bestätigung des Gleichlautes enthalten;
der Richter ist über seine Befugnisse gegangen, da
die Gegenpartei das unbestreitbare Recht hat, sich
von dem Gleichlaute selbst zu überzeugen, und mit
gegenwärtig zu sein. Und ist damit auch der Beweis
hergestellt, daß auch die mit der Doppelschrift
der Klage der Gegenpartei zugestellten Abschriften
mit den bei den Akten befindlichen und resp. den
Originalien harmoniren? Und wäre dies Alles und
wäre die formelle Aechtheit der Urkunden, daß sie
von dem Aussteller herrühren, auch wirklich entweder
ausdrücklich zugestanden oder sonst außer Zweifel
gestellt, gibt es denn gegen öffentliche Urkunden
keinen Gegenbeweis und hat denn der Richter über
die Bestimmung des Kap. XII §. 5 der GO. die
im vorhergehenden Kap. XI §. 5 enthaltene gänzlich
zu übersehen und zu ignoriren? Welches ist denn
der eigentliche Vorzug der öffentlichen Urkunden gegenüber
den documentis privatis? Doch wohl
kein anderer, als daß der Produzent des Bewel-