Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Von  der  Notorletaͤt.  269

kam  hlerüber  vor:  Es  ist  in  der  That  eine  auffallende
  Zumuthung,  wenn  man  vom  Beklagten  die
sofortige  Anerkennung  von  Abschriften  verlangt,  ohne
daß  ihm  die  Originalien  nur  zu  Gesicht  gebracht
wurden,  so  daß  es  dem  Gegner  hätte  beifallen  können,
  die  angeblichen  Abschriften  korrumpirt,  und  mit
Zusätzen  oder  Weglassungen,  dem  Gerichte  vorzulegen.
  Woher  weiß  denn  eigentlich  der  Richter,
daß  diese  Abschriften  mit  den  Originalien  übereinstimmen?
  Wenn  er  sie  vielleicht  privatim  mit  den
Originalien  verglichen  hat,  so  kann  ihm  dies  allerdings
  nicht  verwehrt  werden;  allein  rechtliche  Veranlassung
  hatte  er  hiezu  eben  so  wenig,  als  dadurch
überhaupt  etwas  an  der  Sache  geändert  wird.  Und
wenn  er  auch  diese  Vergleichung  vorgenommen  und
die  Uebereinstimmung  der  Abschriften  mit  den  Originalien
  gefunden  hat,  so  ist  damit  in  den  Akten
noch  keine  Bestätigung  des  Gleichlautes  enthalten;
der  Richter  ist  über  seine  Befugnisse  gegangen,  da
die  Gegenpartei  das  unbestreitbare  Recht  hat,  sich
von  dem  Gleichlaute  selbst  zu  überzeugen,  und  mit
gegenwärtig  zu  sein.  Und  ist  damit  auch  der  Beweis
  hergestellt,  daß  auch  die  mit  der  Doppelschrift
der  Klage  der  Gegenpartei  zugestellten  Abschriften
mit  den  bei  den  Akten  befindlichen  und  resp.  den
Originalien  harmoniren?  Und  wäre  dies  Alles  und
wäre  die  formelle  Aechtheit  der  Urkunden,  daß  sie
von  dem  Aussteller  herrühren,  auch  wirklich  entweder
  ausdrücklich  zugestanden  oder  sonst  außer  Zweifel
  gestellt,  gibt  es  denn  gegen  öffentliche  Urkunden
keinen  Gegenbeweis  und  hat  denn  der  Richter  über
die  Bestimmung  des  Kap.  XII  §.  5  der  GO.  die
im  vorhergehenden  Kap.  XI  §.  5  enthaltene  gänzlich
zu  übersehen  und  zu  ignoriren?  Welches  ist  denn
der  eigentliche  Vorzug  der  öffentlichen  Urkunden  gegenüber
  den  documentis  privatis?  Doch  wohl
kein  anderer,  als  daß  der  Produzent  des  Bewel-