58 Die Einrichtung der Grundbücher in Preußen. [8 40.
Die Firma eines Einzelkaufmanns kann nicht als
Eigenthümerin eingetragen werden.:) Wie in der Praxis des
bisherigen Preuß. Rechts, wird es auch in. Zukunft zulässig
sein, die unbekannten Erben einer bestimmten Person, vertreten
durch ihren Pfleger, oder „ die schon geborenen oder noch
zu erwartenden Kinder einer Pers on, vertreten durch ihren Pflegert
oder „die künftige Deszendenz vertreten durch“ einzutragen.)
5. Steht das Eigenthum einer Handelsgesellschaft, eingetragenen
Genossenschaft, Gesellschaft m. b. H. zu,
so wird dasselbe auf die Firma unter Angabe des Sitzes
derselben eingetragen. Ueber die Führung der Legitimation
siehe Theil II Abth. 1
+) Steht das Eigenthum ei einer juristischen Person des privaten
oder öffentlichen Rechtes zu, so ist der Name und Sitz anzugeben.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechtes,
namentlich bei Eintragungen für den Fiskus oder eine Gemeinde
mit verschiedenen Stationen, kann auf Antrag des
Berechtigten derjenige Theil seines Vermögens, zu welchem
das eingetragene Grundstück gehört oder die Zweckbestimmung
des Grundstücks durch einen dem Namen des Berechtigten in
Klammern beigefügten Zusatz bezeichnet werden, z. B. Postfiskus,
Pfarrei, Küsterei.
d) Vereine ohne juristische Persönlichkeit, die in das
Vereinsregister nicht eingetragen sind, können Grundstücke auf
ihren Namen nicht erwerben. Es sind sämmtliche Vereinsmitglieder
einzutragen mit einem entsprechenden Hinweis auf
das maßgebende Rechtsverhältniß, d. h. auf das Gesellschaftsstatut
(§ 48 R.G.B.O. und unten S. 820 „Vereine").9)
e) Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen ist für
diejenige Gesammtheit gemacht, welche durch ein Auseinandersetzungsverfahren
nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. April
) Vgl. Entsch. d. Kammergerichts Bd. 4 S. 133, Oberneck in Gruchot
Bd. 43 S. 697.
) Vgl. Entsch, des Kammerg. Bd. 3 S. 113 ff., Bd. 4 S. 184, Bd. 5. S. 158,
Rd. 6 S. 98.
5) Vgl. Reichsges. betr. die Gesellschaft m. b. H. v. 20. April 1892; i. d. F. v.
20. Mai 1898 § 13. Reichsges. betr. die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
v. 1. Mai 1889 i. d. F. v. 20. Mai 1898 (R.G. Bl. S. 369) § 17.
Vgl. für das bisherige Recht Entsch. des Kammergerichts Bd. X S. 89.