Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  6.
Liegen  die  Erfordernisse  des  §.  1  nicht  vor,  so  hat  jedermann  gegen  den
Eingetragenen  Anspruch  auf  Löschung  des  Gebrauchsmusters.
Im  Falle  des  §.  4  Absatz  3  steht  dem  Verletzten  ein  Anspruch  auf  Löschung  zu.

§.  7.
Das  durch  die  Eintragung  begründete  Recht  geht  auf  die  Erben  über  und
kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  Verfügung  von  Todeswegen
  auf  andere  übertragen  werden.

§.   8.

Die  Dauer  des  Schutzes  ist  drei  Jahre;  der  Lauf  dieser  Zeit  beginnt  mit
dem  auf  die  Anmeldung  folgenden  Tage.  Bei  Zahlung  einer  weiteren  Gebühr
von  sechszig  Mark  vor  Ablauf  der  Zeit  tritt  eine  Verlängerung  der  Schutzfrist
um  drei  Jahre  ein.  Die  Verlängerung  wird  in  der  Rolle  vermerkt.

Wenn  der  Eingetragene  während  der  Dauer  der  Frist  auf  den  Schutz
Verzicht  leistet,  so  wird  die  Eintragung  gelöscht.

Die  nicht  in  Folge  von  Ablauf  der  Frist  stattfindenden  Löschungen  von
Eintragungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  in  bestimmten  Fristen  bekannt  zu

machen.
§.  9.

Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  den  Bestimmungen  der  §§.  4
und  5  zuwider  ein  Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt,  ist  dem  Verletzten  zur
Entschädigung  verpflichtet.

Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Schutzrechtes  verjähren  rücksichtlich  jeder
einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei  Jahren.

§.  10.

Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  §§.  4  und  5  zuwider  ein  Gebrauchsmuster
  in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags
  ist  zulässig.

Wird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,
  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  im  Urtheil
zu  bestimmen.

§.  11.

Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann  auf
Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße
bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften
die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.