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Zu §. 87
Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der
Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr
vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der
auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer
Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts
der Amtsrichter.
Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland
während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Inmern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.