Metadata : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der  preußische  Staat;  Beamte.

8  71.

e)  Das  Diensteinkommen!)  kann  von  den  Staatsbeamten  im  Rechtswege
  in  Anspruch  genommen  werden.:)  Seine  Beschlagnahme,  Verpfändung
  und  Übertragung  unterliegt  im  Interesse  der  Unterhaltsfähigkeit  der
Beamten  mehrfachen  Einschränkungen.)  Gleiches  gilt  von  dessen  Besteuerung
  durch  die  Gemeinden  (8  80  Abs.  6).  Durch  Einberufung  zum
Militärdienst  dürfen  Beamte  in  ihrem  Zivildienstverhältnisse  keinen  Schaden
  erleiden.  Dies  gilt  vom  Dienstalter  (Anziennität),  wie  vom  Gehalte.
Von  letzterem  wird  deshalb  nur  im  Mobilmachungsfalle  die  etwaige  Offizierbesoldung
  in  Abzug  gebracht  und  auch  diese,  wenn  der  Einberufene
einen  eigenen  Hausstand  mit  Weib  oder  Kind  hat  und  seinen  Wohnort
verlassen  muß,  nur  insoweit,  als  Militär=  und  Zivilgehalt  zusammen  den
Betrag  von  3600  Mark  übersteigen.")  Ferner  wird  vom  1.  Januar  1892
ab  bestimmten  Beamten  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Erfüllung  der
aktiven  Militärpflicht  ihre  Anstellung  im  Staatsdienste  verzögert  wird,  auf
ihr  Dienstalter  in  Anrechnung  gebracht.“)

8  72.
d)  Die  Besoldung  (Gehalt)  wird  vierteljährlich  im  voraus  gezahlt.1)
Ein  Anspruch  auf  Emporsteigen  im  Gehalte  findet  abgesehen  von  den

8  71,  72.  115

1)  Diensteinkommen  ist  alles,  was  dem
Beamten  für  seine  Dienste  bar  oder  in
Natur  dauernd  gewährt  werden  muß.  Es
wurde  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte
erheblich  (§  72  Anm.  2)  erhöht.

2)  Rechtsweg  G.  24.  Mai  61  (G.
241)  §  1—8.  —  Das  B.  beläßt  die
vermögensrechtlichen  Ansprüche  u.
Verbindlichkeiten  der  Beamten,  Geistlichen
  u.  Lehrer  u.  ihrer  Hinterbliebenen
aus  dem  Amts=  oder  Dienstverhältnisse
  der  Landesgesetzgebung,  insoweit
  es  darüber  nicht  besondere  Bestimmungen
  trifft  EG.  Art.  80.  Solche
Bestimmungen  ergingen  —  abgesehen  von
denen  über  Vormundschaftsübernahme
§  65  Anm.  11,  Eheschließung  das.  Anm.  14
u.  Wohnungskündigung  §  73  Anm.  2—
über  die  Verjährung  der  Ansprüche  (in
4  Jahren)  BEB.  §  197  und  über  die
Haftung  des  Fiskus  für  Beamte  und  der
Beamten  gegenüber  Privaten  §  64  d.  W.
Ebendahin  gehören  die  Bestimmungen,
daß  der  Pfändung  nicht  unterworfene  Forderungen
  (folg.  Anm.)  nicht  abgetreten
werden  können  BG.  8  400  u.  411  u.
daß  die  Aufrechnung  gegen  sie  unzulässig
ist  das.  §  394;  doch  bleiben  nach  E.
Art.  81  für  die  Abtretung  weitergehende
landesgesetzliche  Einschränkungen  (Unabtretbarkeit
  der  Ansprüche  auf  Ruhegehalt
G.  27.  März  72  GS.  268  §  26  und  auf

 

Witwen=  und  Waisengeld  G.  20.  Mai  82
GS.  298  §  17)  u.  für  die  Aufrechnung
alle  abweichenden  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  in  Kraft.  —  Zuständig  sind
ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  die  Landgerichte
  G.  24.  April  78  (GS.  230)  §  39
Abs.  11.

3)  3PO.  §  8117,  3  u.  850  Abs.  1  7,  s,
Abs.  2,  4,  5  nebst  §  832,  833;  St  PO.
§  495;  BG.  §  400.  Für  die  älteren
Prov.  gilt  gem.  EG.  Art.  80,  81  noch
die  weitere  Einschränkung  der  Ger.  O.
(§178  Abs.  2  d.  W.)  Anh.  8§  160  ff.  nebst
KO.  23.  Mai  26  (GS.  54),  wonach  ebenso
wie  nach  dem  Pensions  G.  (§  74  Anm.  4
d.  W.)  §  26  u.  dem  Hinterbliebenenversorgungs
  G.  (875  Anm.  4)  8  17  jede  Übertragung
  u.  Verpfändung  wirkungslos  ist.

4)  RMilG.  (Fassung  des  G.  6.  Mai
80  RGB.  103)  §  66  u.  AussBest.  6.  Jan.
88  (MB.  121,  JM.  170).

5)  AE.  14.  Dez.  91  (JMM.  361,  MB.
1892  S.  80),  Vf.  8.  März  93  (MB.  40)
u.  23.  Aug.  94  (MB.  195).  Anwendbarkeit
  auf  die  in  mittlere  Stellen  übertretenden
  zivilversorgungsberechtigten
Unterbeamten,  einschl.  der  Schutzmänner
u.  Gendarmen  AE.  22.  April  u.  Uf.
31.  Mai  07  (MB.  168).

1)  G.  7.  März  08  (GS.  35)  §  1  u.
11.  Mai9#GS.  7)  S  21.  Aussf.  W.  1.  April

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