Der preußische Staat; Beamte.
8 71.
e) Das Diensteinkommen!) kann von den Staatsbeamten im Rechtswege
in Anspruch genommen werden.:) Seine Beschlagnahme, Verpfändung
und Übertragung unterliegt im Interesse der Unterhaltsfähigkeit der
Beamten mehrfachen Einschränkungen.) Gleiches gilt von dessen Besteuerung
durch die Gemeinden (8 80 Abs. 6). Durch Einberufung zum
Militärdienst dürfen Beamte in ihrem Zivildienstverhältnisse keinen Schaden
erleiden. Dies gilt vom Dienstalter (Anziennität), wie vom Gehalte.
Von letzterem wird deshalb nur im Mobilmachungsfalle die etwaige Offizierbesoldung
in Abzug gebracht und auch diese, wenn der Einberufene
einen eigenen Hausstand mit Weib oder Kind hat und seinen Wohnort
verlassen muß, nur insoweit, als Militär= und Zivilgehalt zusammen den
Betrag von 3600 Mark übersteigen.") Ferner wird vom 1. Januar 1892
ab bestimmten Beamten die Zeit, um die infolge der Erfüllung der
aktiven Militärpflicht ihre Anstellung im Staatsdienste verzögert wird, auf
ihr Dienstalter in Anrechnung gebracht.“)
8 72.
d) Die Besoldung (Gehalt) wird vierteljährlich im voraus gezahlt.1)
Ein Anspruch auf Emporsteigen im Gehalte findet abgesehen von den
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1) Diensteinkommen ist alles, was dem
Beamten für seine Dienste bar oder in
Natur dauernd gewährt werden muß. Es
wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte
erheblich (§ 72 Anm. 2) erhöht.
2) Rechtsweg G. 24. Mai 61 (G.
241) § 1—8. — Das B. beläßt die
vermögensrechtlichen Ansprüche u.
Verbindlichkeiten der Beamten, Geistlichen
u. Lehrer u. ihrer Hinterbliebenen
aus dem Amts= oder Dienstverhältnisse
der Landesgesetzgebung, insoweit
es darüber nicht besondere Bestimmungen
trifft EG. Art. 80. Solche
Bestimmungen ergingen — abgesehen von
denen über Vormundschaftsübernahme
§ 65 Anm. 11, Eheschließung das. Anm. 14
u. Wohnungskündigung § 73 Anm. 2—
über die Verjährung der Ansprüche (in
4 Jahren) BEB. § 197 und über die
Haftung des Fiskus für Beamte und der
Beamten gegenüber Privaten § 64 d. W.
Ebendahin gehören die Bestimmungen,
daß der Pfändung nicht unterworfene Forderungen
(folg. Anm.) nicht abgetreten
werden können BG. 8 400 u. 411 u.
daß die Aufrechnung gegen sie unzulässig
ist das. § 394; doch bleiben nach E.
Art. 81 für die Abtretung weitergehende
landesgesetzliche Einschränkungen (Unabtretbarkeit
der Ansprüche auf Ruhegehalt
G. 27. März 72 GS. 268 § 26 und auf
Witwen= und Waisengeld G. 20. Mai 82
GS. 298 § 17) u. für die Aufrechnung
alle abweichenden landesgesetzlichen Bestimmungen
in Kraft. — Zuständig sind
ohne Rücksicht auf den Wert die Landgerichte
G. 24. April 78 (GS. 230) § 39
Abs. 11.
3) 3PO. § 8117, 3 u. 850 Abs. 1 7, s,
Abs. 2, 4, 5 nebst § 832, 833; St PO.
§ 495; BG. § 400. Für die älteren
Prov. gilt gem. EG. Art. 80, 81 noch
die weitere Einschränkung der Ger. O.
(§178 Abs. 2 d. W.) Anh. 8§ 160 ff. nebst
KO. 23. Mai 26 (GS. 54), wonach ebenso
wie nach dem Pensions G. (§ 74 Anm. 4
d. W.) § 26 u. dem Hinterbliebenenversorgungs
G. (875 Anm. 4) 8 17 jede Übertragung
u. Verpfändung wirkungslos ist.
4) RMilG. (Fassung des G. 6. Mai
80 RGB. 103) § 66 u. AussBest. 6. Jan.
88 (MB. 121, JM. 170).
5) AE. 14. Dez. 91 (JMM. 361, MB.
1892 S. 80), Vf. 8. März 93 (MB. 40)
u. 23. Aug. 94 (MB. 195). Anwendbarkeit
auf die in mittlere Stellen übertretenden
zivilversorgungsberechtigten
Unterbeamten, einschl. der Schutzmänner
u. Gendarmen AE. 22. April u. Uf.
31. Mai 07 (MB. 168).
1) G. 7. März 08 (GS. 35) § 1 u.
11. Mai9#GS. 7) S 21. Aussf. W. 1. April
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