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v 29.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Mittwoch den 28. Juni 1843.
J F alt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffenr die künftige Form der Staats-Schulrscheine.
Verfügunge, der Departemento. Bekanntmachung, betreffend die künftigen Staats-Schulrscheine auf
den Inhaber.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesetz,
betreffend die künftige Form der Staats-Schuldscheine.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Aus Anlaß der für den Bau von Staats-Eisenbahnen aufzunehmenden Staats-Anleben
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, als Nachtrag zu dem ersten Satz des Art. 9 des Staatsschulden-Statuts
vom 22. Februar 1837 (Reg.Blatt S. 105 ff.), wie folgt:
#a) für die zum Bau der Eisenbahnen aufzunehmenden Capitalien sind, wenn ver
Gläubiger es gleich bei der Anlegung vorzieht, Schuloscheine auf den Inhaber
lautend, mit Jahreszins-Coupons auszustellen.
b) Auch bei ver bereits bestehenden Staatsschuld sind, auf Verlangen der Gläubiger,
vie auf den Namen gestellten Scheine, gegen deren Rückgabe, in Scheine auf den
Inhaber, jevoch für jeden Posten nur Einmal, umzuwandeln.