Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

419
v  29.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  28.  Juni  1843.
J  F  alt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffenr  die  künftige  Form  der  Staats-Schulrscheine.
Verfügunge,  der  Departemento.  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftigen  Staats-Schulrscheine  auf
den  Inhaber.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  künftige  Form  der  Staats-Schuldscheine.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Aus  Anlaß  der  für  den  Bau  von  Staats-Eisenbahnen  aufzunehmenden  Staats-Anleben
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  als  Nachtrag  zu  dem  ersten  Satz  des  Art.  9  des  Staatsschulden-Statuts
  vom  22.  Februar  1837  (Reg.Blatt  S.  105  ff.),  wie  folgt:

#a)  für  die  zum  Bau  der  Eisenbahnen  aufzunehmenden  Capitalien  sind,  wenn  ver
Gläubiger  es  gleich  bei  der  Anlegung  vorzieht,  Schuloscheine  auf  den  Inhaber
lautend,  mit  Jahreszins-Coupons  auszustellen.

b)  Auch  bei  ver  bereits  bestehenden  Staatsschuld  sind,  auf  Verlangen  der  Gläubiger,
vie  auf  den  Namen  gestellten  Scheine,  gegen  deren  Rückgabe,  in  Scheine  auf  den
Inhaber,  jevoch  für  jeden  Posten  nur  Einmal,  umzuwandeln.