850 B. Dispensir-Anstalten.
merkt. Es ist diese alte Leinwand (erforderlichen Falls nach nochmaligem
Waschen, Trocknen und Rollen) sogleich von den, in ihr enthaltenen
Säumen, Nähten und andern, zu Verbandmaterial unbrauchbaren Stücken
durch die Lazareth-Gehülfen zu befreien. Der hierdurch entstandene Verlust
ist von dem ärztlichen Vorstande der Dispensir-Anstalt und dem ihm
beigegebenen Hülfsarzte unter dem betreffenden, von der abliefernden
Behörde ausgestellten Einnahme-Atteste, in welchem die Quantität der
abgelieferten alten Leinwand immer nach dem Gewicht angegeben sein
muss, zu bemerken, und bleibt sodann mit Bezug hierauf in der Verbandmittel-
Berechnung wiederum in Ausgabe nachzuweisen, {efr. $. 112 der
Geschäfts- Ordnung für die Verwaltung der Garnison-Anstalten, Theil ]J.)
Die von den unbrauchbaren Stücken gesäuberte alte Leinwand wird demnächst
sortirt uud endlich in Bündel, jedes zu 1 Pfd. Schwere, diese kleineren
Bündel aber wieder in grössere von 10, 20, 30 bis 50 Pfund (nach
Massgabe der Grösse des Vorraths) zusammen gebunden und nun erst in
die dazu bestimmten Behältnisse zur Aufbewahrung gebracht. (Den seit
1860 neu errichteten Dispensir- Anstalten sollen zur Aufbewahrung der
Verbandmittel die bei Einführung neuer Arzneischränke dann disponrbel
werdenden alten Schränke überwiesen werden. — Erlass des Chefs
des Militär-Medicinal-Wesens vom 18. August 1860.) Zum Ankaufe von
alter Leinwand ist erst dann zu schreiten, wenn feststeht, dass die leinenen
Abgänge in den Kasernen und Lazarethen, welche den Dispensir-Anstalten
überliefert werden, den laufenden Bedarf nicht decken. Uebrigens
müssen die ordinirenden Militärärzte auch darauf sehen, dass der Charpie-Verbrauch
nach Möglichkeit beschränkt werde, dass die beschmutzten
Binden und Kompressen so lange, als sie irgend brauchbar, gereinigt
und wieder in Gebrauch genommen werden, und dass die Hülfsärzte der
verschiedenen Kranken-Abtheilungen cs sich vermerken, wie viele noch
brauchbare Binden und Kompressen zur Wäsche gegeben worden sind, um
sich bei der Rücklieferung darnach achten zu können. Die Bandagen,
sowie auch die der Dispensir-Anstalt angehörigen Handtücher und Schürzen
werden in solchen Lazarethen, wo die Lazarethwäsche von dem Hausgesinde
im Lazarethe selbst gereinigt wird, mit der letzteren zugleich auf
Kosten des Krankenpflegefonds gewaschen. Wo aber die Reinigung der
Lazarethwäsche gegen stückweise Vergütung in Entreprise gegeben ist,
da erfolgt die Reinigung der Bandagen und der übrigen, der Dispensir-Anstalt
angehörigen Wäsche für Rechnung des Arznei- etc. Fonds, und
werden dann die besonders zu liquidirenden Kosten dafür in der betreffenden
Quartalrechnung sub Tit. IV. nachgewiesen.
Zusätze. 1. (Erl. d. Mil.-Oekon.-Depart. vom I. August 1830, Cirkular an die
General-Aerzte vom 12. August 1836.» Giundslitzlich musste bisher die bei den Garnison-Verwaltungen
und den Garnison-Lazareihen ausrangirte und an die Dispensir-Anstalten
zur Verwendung als Charpie und Bandagen verabreichte alte Wäsche Behufs
des rechnungsmässigen Nuchweises uusser der Quittung der empfangenden Dispensir-Anstalt
noch mit einem Atteste des Kgi. Medicinalstabes der Armee fiber die atattgefundene
Vereinnahmung derselben in der betreffenden Verbandmittel-Berechnung justi-Geirt
werden. Da jedoch die Garnison-Verwaltungen in gar keiner, die Lazarethe nur
in einer mittelbaren Berührung und zwar durch den Korps-General-Arzt mit der vorgedachten
Behörde stehen, so ist die Herbeischaflung dieser Atteste mit Weiterungen
verbunden gewesen, die in der Regel mit dem Werthe des Objekts in keinem Verhältniss
atanden. Die Kgl. Oberrechunngskammer hat sich daher auch mit dem diesseitigen,
eine Vereinfachung des Geschäftsganges bezweckenden underweiten Vorschlag einverstanden
erklärt, und es wird nunmehr bierdurch bestimmt, dass es von jetzt ab der
Beibringung der von dem Medicinalstabe der Armee suszustellenden Attest nicht weiter
bedarf, sondern die Ausgabe lediglich nur mit einer Bescheinigung der Lazareth-Kom-