Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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s)  von  den  Gemeinde-  uud  Koͤrperschafts-Beamten:
die  Orts-Vorsteher,  die  Mitglieder  der  Stadt=  und  Gemeinderäthe,  die  Amtspfleger,
  die  städrischen  Stiftungspfleger,  die  gewählten  Beistßer  der  Oberamtsgerichte;
  die  Ossizianten  der  Kranken=  uud  Armenhäuser;  die  Thorwarte,  die
Thorschreiber,  die  Wald=  und  Feldschüßen,  die  Hochwächter,  die  Polizeidiener,
die  Diener  bei  Gemeinde-Aemternz

6)  diejenigen  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  Besoldung  oder  Wartgeld  aus  einer

öffentlichen  Kasse  genießen,  und  die  Apotheker;  endlich

)  die  standes=  und  gutsherrlichen  Rent-Beamten;

5)  wegen  besonderer  Verdiensie:

a)die  Inhaber  der  Orden  des  Königlichen  Haufes;

b)  die  Besißer  von  Militär=  und  Eivil-Verdienst-Medaillen;

me.)  diejenigen,  welchen  diese  Befreiung  zur  Belohnung  für  ihre  der  Gemeinde  geleisteten

  oder  noch  zu  leistenden  Dienste  durch  gesehmäßige  Beschlüsse  der  Gemeinderäthe
  (Verw.  Edikt  99.  55  und  65)  verwilligt  wird.

Alle  in  den  obigen  Bestimmungen  nicht  begriffenen  Personen,  welche  nach  den  bisher
  bestandenen  Verordnungen  Personal-Freiheit  anzusprechen  hatten,  bleiben  für  ihre
Person  noch  so  lange  im  Genuß  derselben,  als  ihnen  solcher  nach  jenen  Verordnungen
zugestanden  wäre.

Art.  60.
Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Frohnwesen.

In  allen,  durch  das  gegenwärtige  Geseß  nicht  abgeänderten  Punkten  bleibt  es  hinsichtlich
  des  Frohnwesens  bei  den  bestehenden  Gesehen.

Den  gesehzmäßigen  Beschlüssen  der  Gemeinderäthe  ist  es  vorbehalten,  das  Nähere
in  dieser  Hinsicht  festzusezen,  namentlich  ob  und  welche  Pferde-Besher,  und  gegen
welche  Belohnung  dieselben  zu  Leistung  von  Postritten  angehalten  werden  können.

Uebrigens  ist  bei  diesen  und  ähnlichen  Anordnungen  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  moglichste  Gleichheit  in  den  verschiedenen  Leistungen  durch  angemessene  Vergütungen
  2c.  hergestellt  werde.