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Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund
der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen,
was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der
Versicherungspflicht
(§. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über-
haupt nicht verrichten,
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen
ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht aus-
reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem
Verhältniß steht,
c) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch
Naturereignisse
verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die
Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu
einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Ver-
hältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur
Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden;
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet
werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen
häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen
thätigen Personen verrichtet werden;
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen
eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für
die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des
besseren Fortkommens gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorüber-
gehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken
des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender
Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende