Samstag den 4. Juli 1891. 56. Jahrgang. M 14.
Dr. J. A. Seuffert's
Blätter für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inbalt: Zur Effre von der Trangmission nach bayerischen Landrecht. —
Mittbel u#en aus der Kechtsprrcchung des gl. Bayer. Oberlandesgericht
Mürnchen in Strafsachen: Relchs-Strasgeseybuch. — Llier
.
Zur Lehre von der Transmission nach bayerischem
Landrecht.
Unter Transmission versteht man bekanntlich die
Thatsache, daß ein Erbanspruch von der berechtigten
Person, die ihn nicht realisirte, übergeht auf eine andere,
in bestimmtem Verhältniß zu ihr stehende Person. Die
beiden wichtigsten Fälle des römischen Rechts, die transmissio
Theodosiana und Justinianen, sind, wie nicht
minder bekannt, fast in ihren sämmtlichen Punkten Gegenstand
zahlreicher, zum Theil wohl nie auszutragender
Controversen. Die praktisch wichtigste dieser Streitfragen
ist jedenfalls die, ob zum Eintritt der (Justinianischen)
Transmission erforderlich ist, daß der Erbe (Delat,
Transmittent) von dem Eintritt des Erbfalls gewußt
habe, oder ob unabhängig davon die Transmission auch
eintrete, wenn der Erbe ohne Kenntniß des Erbfalls
verstorben sei.
So gewichtig auch die Gründe sind, die Windscheid
(Pandekten 5. Aufl. Bd. III § 600 Note 5) für
die letztere Ansicht gegen die herrschende Meinung geltend
macht, so dürfte sie doch an den Worten der Quellen
Odeliberare videatur“ in I. 19 81 Cod. VI, 30) Schiffbruch
leiden und daher der Ansicht beizutreten sein, daß
Neue Folge. Band XXXVI.