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densschlusse mit Preussen diesem Vertrage bei. Die Regierungen
brachten alsbald bei ihren Volksvertretungen ein inhaltlich fast
übereinstimmendes Wahlgesetz für das zu berufende Parlament ein;
das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 wurde überall zu Grunde
gelegt. Die Wahlen fanden am 12. Februar 1867 statt, worauf
König Wilhelm namens der verbündeten Regierungen den konstituierenden
Reichstag einberief. Der inzwischen fertiggestellte Entwurf
wurde dem Reichstage vorgelegt und von diesem mit mehrfachen
Abänderungen angenommen. Der aus den Reichstagsberatungen
hervorgegangene Verfassungsentwurf fand die Billigung
sämtlicher Regierungen. Nunmehr wurde er in den einzelnen Staaten
mit Zustimmung der Volksvertretung eines jeden Staates als Gesetz
publiziert. Die Eingangsworte des preussischen Publikationspatentes
über die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 24. Juni 1867
mögen hier wiedergegeben werden: „Wir Wilhelm ... tun kund
und fügen hiermit zu wissen: Nachdem die Verfassung des Norddeutschen
Bundes von den verbündeten Fürsten und freien Städten
mit dem Reichstage vereinbart worden ist und die Zustimmung
beider Häuser des Landtages der Monarchie erhalten hat, verkünden
Wir nachstehend die gedachte Verfassung und bestimmen zugleich,
dass dieselbe im ganzen Umfange der Monarchie... am 1. Juli
d. J. in Kraft treten soll.“ Auch die übrigen Publikationspatente
bezeichneten den 1. Juli als den Tag, von welchem an die Bundesverfassung
gelten solle. Bereits am 8. Juli liess König Wilhelm
durch Bevollmächtigte für den Norddeutschen Bund mit den süddeutschen
Staaten einen Vertrag abschliessen. Am 14. Juli wurde
Bismarck zum Bundeskanzler ernannt. Zwölf Tage später erliess
Wilhelm I. das berühmt gewordene Publikandum, in welchem
er folgendes bekannt gab: „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
König von Preussen, tun kund und fügen hiermit im Namen des
Norddeutschen Bundes zu wissen: Nachdem die Verfassung ...
vereinbart worden, ist dieselbe in dem ganzen Umfange des Norddeutschen
Bundesgebietes . . . (folgt Text der Verfassungsurkunde)
unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 1. Juli
d. J. die Gesetzeskraft erlangt. Indem Wir dies hiermit zur öffentlichen
Kenntnis bringen, übernehmen Wir die Uns durch die Verfassung
des Norddeutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse
und Pflichten.“