Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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densschlusse  mit  Preussen  diesem  Vertrage  bei.  Die  Regierungen
brachten  alsbald  bei  ihren  Volksvertretungen  ein  inhaltlich  fast
übereinstimmendes  Wahlgesetz  für  das  zu  berufende  Parlament  ein;
das  Reichswahlgesetz  vom  12.  April  1849  wurde  überall  zu  Grunde
gelegt.  Die  Wahlen  fanden  am  12.  Februar  1867  statt,  worauf
König  Wilhelm  namens  der  verbündeten  Regierungen  den  konstituierenden
  Reichstag  einberief.  Der  inzwischen  fertiggestellte  Entwurf
  wurde  dem  Reichstage  vorgelegt  und  von  diesem  mit  mehrfachen
  Abänderungen  angenommen.  Der  aus  den  Reichstagsberatungen
  hervorgegangene  Verfassungsentwurf  fand  die  Billigung
sämtlicher  Regierungen.  Nunmehr  wurde  er  in  den  einzelnen  Staaten
mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  eines  jeden  Staates  als  Gesetz
publiziert.  Die  Eingangsworte  des  preussischen  Publikationspatentes
über  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  24.  Juni  1867
mögen  hier  wiedergegeben  werden:  „Wir  Wilhelm  ...  tun  kund
und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Nachdem  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  von  den  verbündeten  Fürsten  und  freien  Städten
mit  dem  Reichstage  vereinbart  worden  ist  und  die  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  erhalten  hat,  verkünden
  Wir  nachstehend  die  gedachte  Verfassung  und  bestimmen  zugleich,
  dass  dieselbe  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie...  am  1.  Juli
d.  J.  in  Kraft  treten  soll.“  Auch  die  übrigen  Publikationspatente
bezeichneten  den  1.  Juli  als  den  Tag,  von  welchem  an  die  Bundesverfassung
  gelten  solle.  Bereits  am  8.  Juli  liess  König  Wilhelm
durch  Bevollmächtigte  für  den  Norddeutschen  Bund  mit  den  süddeutschen
  Staaten  einen  Vertrag  abschliessen.  Am  14.  Juli  wurde
Bismarck  zum  Bundeskanzler  ernannt.  Zwölf  Tage  später  erliess
Wilhelm  I.  das  berühmt  gewordene  Publikandum,  in  welchem
er  folgendes  bekannt  gab:  „Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden
König  von  Preussen,  tun  kund  und  fügen  hiermit  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  zu  wissen:  Nachdem  die  Verfassung  ...
vereinbart  worden,  ist  dieselbe  in  dem  ganzen  Umfange  des  Norddeutschen
  Bundesgebietes  .  .  .  (folgt  Text  der  Verfassungsurkunde)
unter  dem  25.  Juni  d.  J.  verkündet  worden  und  hat  am  1.  Juli
d.  J.  die  Gesetzeskraft  erlangt.  Indem  Wir  dies  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntnis  bringen,  übernehmen  Wir  die  Uns  durch  die  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  übertragenen  Rechte,  Befugnisse
und  Pflichten.“