Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

298  Buch  III.  Abschnitt  8.  Das  Fahrnispfandrecht  und  das  Pfandrecht  an  Rechten.

e)  Die  persönliche  Forderung  des  Pfandgläubigers  braucht  nicht  von  vornherein
  auf  eine  Geldzahlung  gerichtet  zu  sein,  muß  aber  wenigstens  eventuell
in  eine  Geldforderung  verwandelt  werden  können  (1228  ID.

d)  Die  persönliche  Forderung  des  Pfandgläubigers  braucht  nicht  gegen
den  nämlichen  Schuldner  gerichtet  zu  sein  wie  seine  Realobligation:  der  Pfandschuldner
  ist  also  mit  dem  persönlichen  Schuldner  nicht  notwendig  identisch.
Sind  sie  voneinander  verschieden,  so  kann  ihr  Verhältnis  ebenso  mannigfach
sein  wie  bei  der  Hypothek,  je  nach  dem  Anlaß,  der  den  Pfandschuldner  zur  Begründung
  des  Pfandrechts  oder  zum  Erwerbe  des  Pfandes  bestimmt  hat:  es
kann  also  sehr  wohl  sein,  daß  der  Pfandschuldner,  wenn  er  den  Pfandgläubiger
aus  eignen  Mitteln  befriedigt,  dafür  vom  persönlichen  Schuldner  ganz  oder
teilweise  Ersatz  verlangen  kann;  ebenso  ist  es  aber  auch  umgekehrt  möglich,  daß
der  Pfandschuldner,  wenn  der  persönliche  Schuldner  den  Pfandgläubiger  befriedigt,
  jenem  ersatzpflichtig  ist.  #

e)  Die  persönliche  Forderung  des  Pfandgläubigers  macht  es  ihm  möglich,
sich  zwecks  seiner  Befriedigung  nicht  bloß  an  das  Pfand,  sondern  auch  an  das
pfandfreie  Vermögen  des  persönlichen  Schuldners  zu  halten.  Und  zwar  kann
er,  wenn  er  nicht  im  Besitz  des  Pfandes  ist  oder  wenn  Pfandschuldner  und
persönlicher  Schuldner  verschiedene  Personen  sind,  nach  seinem  Belieben,  gerade
wie  bei  der  Hypothek,  den  Zugriff  zuerst  auf  das  Pfand  oder  zuerst  auf  das
pfandfreie  Vermögen  nehmen  oder  auch  das  Pfand  und  das  pfandfreie  Vermögen
  zur  gleichen  Zeit  haftbar  machen.  Dagegen  ist  der  Gläubiger,  wenn
das  Pfand  sich  in  seinem  Besitz  befindet  und  der  Pfandschuldner  mit  dem
persönlichen  Schuldner  identisch  ist,  in  erster  Reihe  auf  das  Pfand  angewiesen:
der  Schuldner  kann  ihm,  anders  als  bei  der  Hypothek,  die  Befriedigung  aus
pfandfreien  Mitteln  insoweit  verweigern,  als  seine  Forderung  durch  den  Wert
des  Pfandes  gedeckt  ist  (s.  8PO.  777).

f)Einwendungen,  die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  persönliche
Forderung  zustehn,  kann  der  Pfandschuldner,  mag  er  mit  dem  persönlichen
Schuldner  identisch  sein  oder  nicht,  auch  gegen  das  Pfandrecht  geltend  machen;
ausgenommen  sind  die  drei  Einwendungen,  die  auch  dem  Hypothekenschuldner
gegenüber  dem  Hypothekengläubiger  versagt  sind  (s.  1211  I,  223,  Konk  Ordn.
193  und  oben  S.  224,  1).  Sind  Pfandschuldner  und  persönlicher  Schuldner  verschiedene
  Personen,  so  verliert  jener  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser
darauf  verzichtet  (1211  11l).

4.  a)  Sehr  oft  kommt  es  vor,  daß  jemand  einem  andern  zwecks  Sicherung
einer  diesem  zustehenden  Forderung  eine  Fahrnissache  nicht  zu  Pfandrecht,
sondern  zu  Eigentum  überläßt.  Eine  solche  übereignung  zu  Pfandzwecken
  verhält  sich  zu  der  Bestellung  eines  eigentlichen  Pfandrechts  ähnlich
wie  die  Bestellung  eines  Nießbrauchs  an  verbrauchbaren  Sachen  zur  Bestellung
eines  eigentlichen  Nießbrauchs  und  mag  deshalb  auch  als  uneigentliche  Ver-