Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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forderlich  ist,  nach  den  verschiedenen  Belastungen  auszuscheiden  und  im  Steuerkatasterplane
mit  besonderen  Nummern  zu  bezeichnen.  Verfügungsbeschränkungen  stehen  den  Belastungen  gleich.

Dasselbe  Verfahren  hat  auf  Antrag  auch  einzutreten,  wenn  besondere  Rechtsverhältnisse
die  Ausscheidung  einzelner  Grundstücke  angezeigt  erscheinen  lassen.

Besteht  ein  Grenzstreit  bezüglich  zweier  oder  mehrerer  in  eine  Flurbereinigung  einbezogener
  Grundstücke,  und  kann  eine  Beilegung  desselben  während  des  Verfahrens  nicht  erreicht
  werden,  so  sind  die  Ersatzgrundstücke  neben  einander  zu  legen;  die  definitive  Grenze
zwischen  diesen  ist  nach  Maßgabe  des  ergangenen  rechtskräftigen  Urtheiles  zu  ziehen.

Art.  12.  (11).

Die  auf  der  Bereinigungsfläche  ruhende  Grundsteuerverhältniß  zahl  bleibt,  unbeschadet
eines  wegen  Mehrung  oder  Minderung  der  unsteuerbaren  Weg=  und  Wasser  -Flächen  sich
ergebenden  Zu=  oder  Abschlages,  in  ihrem  Gesammtbetrage  unverändert.  Die  Vertheilung
dieses  Betrages  auf  die  neu  entstehenden  Parzellen  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  für
die  Neuvertheilung  ermittelten  Werthe  (Art.  28).

Art.  13.  (12).

Grundlasten  gehen  von  den  ausgetauschten  Grundstücken  auf  die  eingetauschten,  insoweit
letztere  mindestens  den  gleichen  Werth  wie  die  ersteren  haben  (Art.  8),  in  der  Weise  über,
daß  die  Grundlasten  der  nämlichen  Art  und  desselben  Berechtigten  entsprechend  der  Zusammenlegung
  der  belasteten  Parzellen  zusammengefaßt  werden.

Art.  15  des  Gesetzes  vom  28.  April  1872,  die  Grundentlastung  betreffend,  findet
auf  Flurbereinigungen  keine  Anwendung.

Ein  Austausch  von  Grundstücken  zum  Zwecke  der  Flurbereinigung  ist  als  Besitzänderung
im  Sinne  des  Art.  15  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  die  Aufhebung  der  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,  Fixirung  und  Ablösung  von  Grundlasten
betreffend,  nicht  zu  erachten.

Art.  14.  (13).

Wird  bei  einer  Flurbereinigung  zum  Zwecke  der  Ausgleichung  eine  Geldentschädigung
nach  Art.  6  Abs.  5  geleistet,  so  ist  sie  zunächst  zur  Ablösung  der  Grundlasten  zu  verwenden,
soweit  diese  wegen  des  Minderwerths  der  eingetauschten  Grundstücke  nicht  auf  diese  übertragbar
  sind;  auf  den  Rest  finden,  wenn  die  ausgetauschten  Grundstücke  mit  Rechten  Dritter
belastet  sind,  die  für  die  Haftung  des  Entschädigungsanspruchs  und  das  Vertheilungsverfahren
  im  Falle  der  Zwangsenteignung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Eine  nach  Art.  6  Abs.  6  zu  leistende  Geldentschädigung  haftet  für  Reallasten,  Hypotheken,

  Grundschulden  und  Rentenschulden,  mit  denen  die  ausgetauschten  Grundstü  te  belastet
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