Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese 
Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit Strafe bis zu einhundertund— 
fünfzig Mark, die Verletzung des nach 99. 2 oder 11 angelegten Verschlusses, 
ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des deutschen 
Vereinszollgesetzes als Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses zu bestrafen. 
C. 15. 
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in 
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter- 
suchung zu ziehen. Die Bestimmungen des §. 39 Alinea 3 und des F. 137 des 
deutschen Vereinszollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
der gegenwärtigen Verordnung ebenfalls Anwendung. 
II. Abstempelung der Spielkarten. 
g. 16. 
Alle in dem anzuschließenden Gebietstheil am (Datum des Tages des Zoll- 
anschlusses) vorhandenen Spielkarten, welche nicht bereits mit dem deutschen Spiel- 
kartenstempel versehen sind, sind innerhalb sieben Tagen nach dem Tage des Zoll- 
anschlusses der im §F. 5 bezeichneten Zollstelle zur Abstempelung mit diesem Stempel 
vorzulegen. Die fraglichen Spielkarten sind, wenn sie mit dem österreichischen 
oder dem ungarischen Spielkartenstempel versehen sind, auf dem Blatte, welches 
diesen Stempel trägt, und zwar ohne Erhebung einer Abgabe mit dem ihrer 
Blätterzahl entsprechenden deutschen Stempel abzustempeln. Sind die fraglichen 
Spielkarten nicht mit dem österreichischen oder dem ungarischen Spielkartenstempel 
versehen, so werden dieselben zunächst zur Prüfung der Frage, ob eine Hinter- 
ziehung des österreichischen Spielkartenstempels vorliegt, der zuständigen öster- 
reichischen Behörde zugestellt; werden sie von dieser nicht für verfallen erklärt, so“ 
sind sie der Anmeldestelle zurückzusenden, welche sie nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des deutschen Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, und unter Er- 
hebung der diesem Gesetze entsprechenden Abgabe abstempelt. 
.. 17. 
Spielkarten, welche der Vorschrift des F. 16 zuwider mit dem erforder- 
lichen deutschen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleich- 
viel, wem sie gehören, und ob gegen eine bestimmte Person Anklage erhoben wird. 
Wer derartige Spielkarten feilhält, veräußert, vertheilt, erwirbt, damit 
spielt oder solche wissentlich im Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine 
Strafe von dreißig Mark. 
Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe Strafe 
verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit derartigen Karten gespielt 
und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei. 
 
	        
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