Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Zoll-Zentner:
36  =  37  Würtembergischen  Zentnern  zu  104  Pfunden,
36  =  35  Sichsischen  (Dresdener)  Zentnern  zu  110  Pfunden.
II.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zum  Waarenverschlusse  der
Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (11  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (23  gGr.)  oder  31  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen  enthalten.  Andere
Nebenerhebungen  sind  unzulässig.
III.  a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewichte,  oder  nach  dem  Netto-Gewichte  erhoben.
Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,  mithin
in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen  für  den
Transport  verstanden.
Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  äußeren  Umgebung  wird  Tara

genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig  ein  und  dieselbe,
  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung
  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,  zur  unmittelbaren
  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,  Papier,  Pappen,  Bindfaden
und  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Netto-Gewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig
Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt  sein  möchten.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Giwicht  erhoben:

1.  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;

2.  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  oder  einen  Gulden  und
fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt;

3.  von  andern  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im  Tarlf  auödrücklich  festgesetzt  sst.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll  nicht  nach  dem
Barutto-Gewicht  zu  erheben  ist,  wird  das  Netto-Gewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt.
d)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichts  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1.  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zolltarif  bestimmten  Sätzen  berechnet.


2.  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos  in  einfache  Säcke  von
Pack=  oder  Sackleinen,  in  Schilf=  und  Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  gepackt  ein,  so
können  4  Pfund  vom  Zoll-Zentner  für  Targ  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarif  mit  einem  höheren  Tarasatze  als  4  Pfund  aufgeführten  Ballen  wird
in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material
verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,
wenn  das  dazu  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen  der  Zoll-Behörde  erheblich  schwerer
als  bei  Säcken  ins  Gewicht  fällt.

Bei  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  8  Zentner  bleibt  es  der  Wahl  des  Zollpflichtigen
  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung  für  8  Zentner  zu  begnügen,  oder  auf
Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  anzutragen.

3.  Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren  Verzollung  nach
dem  Netto-Gewicht  stattfindet,  den  Tarq-Tarif  gelten,  oder  das  Netto-Gewicht  entweder  durch
Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  andern  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit
  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung
dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarif  berechnet  und  vder  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchs-Recht
  gegen  Anwendung  desselben.

4.  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweschende  Verpackungsart  der  Waare  und  eine
erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarif  angenommenen  Tarasatze  bemerkbar  wird,  ist
auch  die  Zollbehörde  befugt,  die  Netto-Verwiegung  eintreten  zu  lassen.

e)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (Dritte  Abtheilung,  Abschnitt  III.)
geringere  Zollsätze  stattfinden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung  des  Gewichts  nachgelassen
wird,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,  im  Ganzen  berechnet  werden: