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e) Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je
O,s Liter Fassungsraum.
4) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmo-
sphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0),8 Liter Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen
werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der
Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu
eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten ver-
sehen sein müssen, zu verwenden.
XLVIa.
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes
Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein
und müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von
höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur
Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen,
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen)
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den
Tag der letzten Druckprobe angiebt;
JC) mit Ventilen versehen sein, die 6 wenn sie im Innern des Flaschen-
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den
Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von
mindestens 2,5 Centimeter Höhe oder, wenn sie sich außerhalb des
Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpackt aufge-
liefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiede-
eisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind;
d) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so
verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagen-
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen
wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein. Erfolgt die
Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Aufschrift
„Verdichteter Sauerstoff““, „Verdichteter Wasserstoff“ oder „Ver-
dichtetes Leuchtgas“ tragen.
2. Jede Sendung muß durch eine mit einem geaichten Manometer aus-
gerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert
werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem
Reichs. Gesetzbl. 1892. 153