Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen 
dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzu— 
setzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die 
Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt voll- 
ständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausge- 
schlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben 
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. 
XIIX. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) und Chlorschwefel 
unterliegen den vorstehend unter Nr. XIVIII gegebenen Vorschriften mit der Maß- 
gabe, daß die unter 2b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr 
als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm In- 
balt genügt die Verpackung nach 2c. 
L. 
() Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht ver— 
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen 
Wagen mit Deckenverschluß befördert. 
(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, 
so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben ver- 
sehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. 
LI. 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits 
und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, 
unterliegen den nachstehenden Vorschriften: 
1. uu) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
() Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern 
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver- 
schlüssen versehen sein. 
Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate 
dürfen nur in offenen Wagen befördert werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
10 
LII. 
() Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und der- 
gleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol
	        
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