Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter 
aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen 
init Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. 
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahl— 
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. 
LIII. 
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem 
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß 
befördert. 
LIV. 
Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheide— 
wasser gelten die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, 
sofern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung 
gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung: 
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen 
oder geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und 
dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, daß 
sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt der 
Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium, 
von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem Magnesium 
oder von Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet werden. 
2. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf 
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern 
nur an den daran angebrachten Handhaben getragen werden. 
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens 
sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben ein- 
ander erfolgen. 
I.V. 
Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden 
nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Be- 
förderung angenommen: « 
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu 
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach 
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 
Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung 
wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit 
welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
3. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit 
Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
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