Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Ein- 
richtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht ver- 
schlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem 
Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse 
und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thun- 
lichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und 
Entladung Bedacht zu nehmen. 
5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. . 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
LVI. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und 
unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, 
daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm HKochsalz verwendet ist. 
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes sowie auf die 
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu 
streuen. 
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
  
Meichs- Gesetzbl. 1891 154
	        
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