Oberlaudesgericht Munchen. 39
und zwar weder zur Bezahlung des Einsatzes, noch zur Entfaltung, irgend.
welcher zum Austrag der Wette erforderlichen Tätigkeit (Staudinger, Bem. III,
1 zu .
Der erhobene Anspruch ist daher sowohl in seinem in erster Linie, als
in seinem eventuell geltend gemachten Teile unbegründet, auch wenn das gesamte
tatsächliche Vorbringen des Klägers der Wahrheit entspricht. Ob dem
Kläger gegen die C.-Truppe oder das Deutsche Theater wegen unbefugter Bezeichnung
der fraglichen Nummer als „Original“ ein Anspruch auf Unterlassung
oder Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes oder
der §§ 823, 826 BE#B zusteht, ist hier nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch
nicht erhoben ist.
Die Klage war daher ohne Erhebung der angebotenen Beweise als
unbegründet abzuweisen.
Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom k. Oberlandes-Fricht
München als unbegründet verworfen, im wesentlichen aus folgenden
rwägungen:
Das Berufungsgericht tritt der Anschauung des Erstrichters bei, daß nicht
eine Auslobung im Sinne des § 657 BGB., sondern eine Wette nach § 762
vorliegt; durch eine Wette wird aber eine Verbindlichkeit nicht begründet und
damit entfällt die Berechtigung des Klagebegehrens nach seinen beiden
Richtungen.
Der Begriff der Wette ist im BGB. nicht definiert; ihr Wesen besteht darin,
daß sich mehrere Personen, die entgegengesetzte Behauptungen aufgestellt haben,
dahin einigen, daß derjenige, dessen Behauptung sich als irrig erweisen werde,
zu einer bestimmten Leistung verpflichtet wird (Entsch. d. RGer. in Straff. Bd. 6
S. 175). Die Wette hat den Streit über die Wahrheit einer Behauptung
zu ihrem alleinigen Objekte, es ist also das Interesse, das jeder der Wettenden
an der Bewährung der von ihm aufgestellten Behauptung nimmt, was den
eigentlichen und alleinigen Inhalt des Wettvertrags ausmacht. Zum Begriffe
der Wette ist nicht erforderlich, daß der Nachteil, den der Verlierende auf
sich nimmt, für beide Teile gleich ist; auch dadurch, daß der eine für den
Verlustfall einen positiven Nachteil auf sich nimmt, und der andere, wenn er
verlieren sollte, nur damit bestraft wird, daß ihm der gehoffte Gewinn entgeht,
wird der Begriff des Wettvertrags nicht ausgeschlossen (Jur. Wochenschrift 1905.
S. 530, 531; Stobbe, deutsch. Privatr. Bd. 1 S. 424; Ihering Jahrb. für
Dogm. Bd. 13 S. 339 ff.). Endlich ist die Eingehung des Wettvertrags.
auch in der Weise möglich, daß jemand öffentlich einen Wettantrag macht und
es Anderen überläßt, diesen Antrag anzunehmen (Kohler Arch. für bürgerl.
Recht Bd. 25 S. 3). Der Begriff der Auslobung ist im § 657 BGB. präzisiert;
sie ist das einseitige, durch öffentliche Bekanntmachung vollzogene Versprechen
einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung. Aus den
Motiven ist ersichtlich, daß die frühere Streitfrage, ob eine rechtswirksame
Auslobung auch dann vorliegt, wenn der Versprechende ein Interesse daran
hat, daß die Leistung, für die er eine Belohnung aussetzt, nicht vollbracht
wird, für das BGB. dahin entschieden werden wollte, daß auch solche Auslobungen
nicht ausgeschlossen sind, z. B. wenn ein Versprechen für den Fall des.
Nachweises eines Fehlers gegeben wird. Damit ist aber selbstverständlich nicht
gesagt, daß nun auch jedes in der Form einer Auslobung erscheinende Leistungsversprechen
auch dann, wenn der Versprechende ein Interesse an der Nichtvollbringung
der Handlung hat, als Auslobung wirksam ist. Es bleibt
immer zu prüfen, ob nicht diese Form gewählt wurde, um ein anderes Rechts-.