Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Oberlaudesgericht  Munchen.  39

und  zwar  weder  zur  Bezahlung  des  Einsatzes,  noch  zur  Entfaltung,  irgend.
welcher  zum  Austrag  der  Wette  erforderlichen  Tätigkeit  (Staudinger,  Bem.  III,
1  zu  .

Der  erhobene  Anspruch  ist  daher  sowohl  in  seinem  in  erster  Linie,  als
in  seinem  eventuell  geltend  gemachten  Teile  unbegründet,  auch  wenn  das  gesamte
  tatsächliche  Vorbringen  des  Klägers  der  Wahrheit  entspricht.  Ob  dem
Kläger  gegen  die  C.-Truppe  oder  das  Deutsche  Theater  wegen  unbefugter  Bezeichnung
  der  fraglichen  Nummer  als  „Original“  ein  Anspruch  auf  Unterlassung
oder  Schadensersatz  aus  dem  Gesichtspunkt  des  unlauteren  Wettbewerbes  oder
der  §§  823,  826  BE#B  zusteht,  ist  hier  nicht  zu  entscheiden,  da  ein  solcher  Anspruch
  nicht  erhoben  ist.

Die  Klage  war  daher  ohne  Erhebung  der  angebotenen  Beweise  als
unbegründet  abzuweisen.

Die  hiergegen  vom  Kläger  eingelegte  Berufung  wurde  vom  k.  Oberlandes-Fricht
  München  als  unbegründet  verworfen,  im  wesentlichen  aus  folgenden

rwägungen:

Das  Berufungsgericht  tritt  der  Anschauung  des  Erstrichters  bei,  daß  nicht
eine  Auslobung  im  Sinne  des  §  657  BGB.,  sondern  eine  Wette  nach  §  762
vorliegt;  durch  eine  Wette  wird  aber  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet  und
damit  entfällt  die  Berechtigung  des  Klagebegehrens  nach  seinen  beiden
Richtungen.

Der  Begriff  der  Wette  ist  im  BGB.  nicht  definiert;  ihr  Wesen  besteht  darin,
daß  sich  mehrere  Personen,  die  entgegengesetzte  Behauptungen  aufgestellt  haben,
dahin  einigen,  daß  derjenige,  dessen  Behauptung  sich  als  irrig  erweisen  werde,
zu  einer  bestimmten  Leistung  verpflichtet  wird  (Entsch.  d.  RGer.  in  Straff.  Bd.  6
S.  175).  Die  Wette  hat  den  Streit  über  die  Wahrheit  einer  Behauptung
zu  ihrem  alleinigen  Objekte,  es  ist  also  das  Interesse,  das  jeder  der  Wettenden
an  der  Bewährung  der  von  ihm  aufgestellten  Behauptung  nimmt,  was  den
eigentlichen  und  alleinigen  Inhalt  des  Wettvertrags  ausmacht.  Zum  Begriffe
der  Wette  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Nachteil,  den  der  Verlierende  auf
sich  nimmt,  für  beide  Teile  gleich  ist;  auch  dadurch,  daß  der  eine  für  den
Verlustfall  einen  positiven  Nachteil  auf  sich  nimmt,  und  der  andere,  wenn  er
verlieren  sollte,  nur  damit  bestraft  wird,  daß  ihm  der  gehoffte  Gewinn  entgeht,
wird  der  Begriff  des  Wettvertrags  nicht  ausgeschlossen  (Jur.  Wochenschrift  1905.
S.  530,  531;  Stobbe,  deutsch.  Privatr.  Bd.  1  S.  424;  Ihering  Jahrb.  für
Dogm.  Bd.  13  S.  339  ff.).  Endlich  ist  die  Eingehung  des  Wettvertrags.
auch  in  der  Weise  möglich,  daß  jemand  öffentlich  einen  Wettantrag  macht  und
es  Anderen  überläßt,  diesen  Antrag  anzunehmen  (Kohler  Arch.  für  bürgerl.
Recht  Bd.  25  S.  3).  Der  Begriff  der  Auslobung  ist  im  §  657  BGB.  präzisiert;
  sie  ist  das  einseitige,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  vollzogene  Versprechen
  einer  Belohnung  für  die  Vornahme  einer  Handlung.  Aus  den
Motiven  ist  ersichtlich,  daß  die  frühere  Streitfrage,  ob  eine  rechtswirksame
Auslobung  auch  dann  vorliegt,  wenn  der  Versprechende  ein  Interesse  daran
hat,  daß  die  Leistung,  für  die  er  eine  Belohnung  aussetzt,  nicht  vollbracht
wird,  für  das  BGB.  dahin  entschieden  werden  wollte,  daß  auch  solche  Auslobungen
  nicht  ausgeschlossen  sind,  z.  B.  wenn  ein  Versprechen  für  den  Fall  des.
Nachweises  eines  Fehlers  gegeben  wird.  Damit  ist  aber  selbstverständlich  nicht
gesagt,  daß  nun  auch  jedes  in  der  Form  einer  Auslobung  erscheinende  Leistungsversprechen
  auch  dann,  wenn  der  Versprechende  ein  Interesse  an  der  Nichtvollbringung
  der  Handlung  hat,  als  Auslobung  wirksam  ist.  Es  bleibt
immer  zu  prüfen,  ob  nicht  diese  Form  gewählt  wurde,  um  ein  anderes  Rechts-.