Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.
Benennung der GSegenstände.
Maßstab.
20. b) 3.
aus c) 2.
3.
aus
Anmerkung
zu 21. b)
21. c)
d)
Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte
Wachswaaren
Regen-- und Sonnenschirme ......... ...............
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide,
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen
oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas,
Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe,
Steinen, Stroh= oder Thomvaaren verbunden und nicht
besonders tarifirt sind
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte
oder weiter zugerichtete Ziegenfelle ... ....... ... . . ...
Grobe Schuhmacher--, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren,
sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge-
schwärztem, lohgarem Leder, oder aus rohen Häuten, alle
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien)
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler
oder dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder,
von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament,
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art
Anmerkung zu c und d:
Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren aus grauer
Packleinwand, Segeltuch, roher Ceinwand, rohem Iwillich oder
Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe,
Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und
dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt.
Handschuhe .... . ... . ...
100 kg
120
50
65
100