Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der GSegenstände. 
Maßstab. 
  
20. b) 3. 
aus c) 2. 
3. 
aus 
Anmerkung 
zu 21. b) 
21. c) 
d) 
  
Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte 
Wachswaaren 
Regen-- und Sonnenschirme ......... ............... 
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen 
oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, 
Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, 
Steinen, Stroh= oder Thomvaaren verbunden und nicht 
besonders tarifirt sind 
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte 
oder weiter zugerichtete Ziegenfelle ... ....... ... . . ... 
Grobe Schuhmacher--, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, 
sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge- 
schwärztem, lohgarem Leder, oder aus rohen Häuten, alle 
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien) 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler 
oder dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, 
von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art 
Anmerkung zu c und d: 
Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren aus grauer 
Packleinwand, Segeltuch, roher Ceinwand, rohem Iwillich oder 
Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, 
Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und 
dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. 
Handschuhe .... . ... . ... 
  
100 kg 
  
120 
50 
65 
100
	        
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