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gesetzet, also vnd dergestalt, Nachdem wir vnd vnser Fuͤrsten—
thunib mit großen vnd wichtigen Schulden beladen vnd viel
unser Aemter verpfaͤndet, auch wie andere vnser Aemter vnd
Cloͤster sonst mit großen Schulden vnd jährlichen Renten beschwerct
sein, So haben wir Herzog Heinrich onsern freundl.
lieben Brudern vnd Geuattern Herzog Wilhelmen onsern gebürenden
Antheil, Recht ond Gerechtigkeiten, an vnd in den
Fürsienthümben Braunschw. vnd Lüneb. ond dazu gehdrigen
Herrschaften, Homburg, Ebersiein vndt Hoya, auch die Angefelle
an die Herrschaften Lippe vnd Diepholtz vnd an allen
Gebieten, Herrlichkeiten, Oberkeiten, Forderungen, Geistl. vnd
Weltl. Lehn, Schatzungen, Rechten vnd Gerechtigkeiten, an
Stedten, Schloͤssern, Aemtern, Cloͤstern, Stiftern, Flecken,
Doͤrffern, Zoͤllen, Wasserstroͤmen, Jagdten, Hoͤlzungen vndt.
allen Ein= ond Zubehdrungen vffkommen, vndt Nuzungen
nichts dauon Außbescheiden, wie das immer Nahmen haben
magk, Geschüz vnd Artollorie vbergeben, abgetreten vndt
eingelassen, vnd vns vnd vnsern Erben an dem allen nichts,
dan was vns zu Abtheilung soll folgen, wie hernach gemeldet
wird, vnd den ebblichen Anfall, wan Herzog Wilhelm
ohne Mänliche Erben verfielec, oder sonst durch einen Fall
wegen des Braunschweigischen Stammes, nach den
Willen des Herrn geschehen mögte, vorbehalten,
Sondern wir vbergeben, abtrethen und zustellen gemeldtem
vnserm Bruder und Sr. L. Erben, solchen vnsern Antheil
an benandten Fuͤrstenthuͤmben, Herrschaften vnd ihren
Ein- vnd Zubehoͤrungen, Rechten vnd Gerechtigkeiten, wie
oben gemeldet, Erblich vnd vnwiederruflich, hiemit vndt in
Crafftidieses Briefes in bestaͤndigster Formb vnd Gestalt also
solches in Rechten am crefftigsten sein kann, vnd wir immer
thun moͤgen, Also das nun Sr. L. vnd ihre Erben