Full text : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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oder  der  Betriebsabteilung  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  so—
weit  sie  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen.

1)  Zum  Arbeiterausschuß  wahlberechtigt  und  wählbar  sind  nur
Arbeiter  im  Sinne  der  Anm.  3  S.  9,  also  nicht  auch  solche  Arbeiter
im  Sinne  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung,  welche  der  Versicherungspflicht
  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  unterliegen
(vgl.  S.  9  Anm.  3),  also  z.  B.  nicht  Werkmeister.

2.  Zum  Angestelltenausschuß  wahlberechtigt  und  wählbar  sind
nur  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtige
Angestellte  (S.  9  Anm.  4).

3)  Beschäftigung  außerhalb  des  Reichsgebiets  schließt  die  Wahlberechtigung
  und  Wählbarkeit  des  Arbeiters  oder  Angestellten  nicht  aus
(vgl.  §  21  der  Wahlordnung).

4)  Auch  Arbeiterinnen  und  weibliche  Angestellte  besitzen  das
aktive  und  passive  Wahlrecht,  obwohl  sie  nicht  unter  das  Hilfsdienstgesetz
  fallen.  Die  Volljährigkeit  wird  mit  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahrs
  oder  mit  der  Volljährigkeitserklärung  erlangt  (§§  2  bis  5  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs).  Weder  wahlberechtigt  noch  wählbar  sind
Ausländer,  also  z.  B.  Belgier,  Polen  und  auch  Personen  österreichungarischer
  Staatsangehörigkeit.

5)  Gegen  Benachteiligung  bei  Ausübung  des  Wahlrechts  von
seiten  des  Arbeitgebers  oder  seines  Vertreters  sind  die  Wähler  durch
l#  13  der  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  erlassenen  Verordnung  des
Bundesrats  vom  30.  Januar  1917  (R.G.  Bl.  1917  S.  85)  geschützt,
welcher  lautet:  »  ,

„Den  Arbeitgebern  und  ihren  Vertretern  ist  untersagt,  die  Arbeiter
oder  die  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtigen
  Angestellten  ihres  Betriebs  in  der  Ausübung  des  Wahlrechts
bei  den  nach  §  11  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  vorzunehmenden  Wahlen  zu
den  Arbeiterausschüssen  oder  den  Angestelltenausschüssen  oder  in  der
Übernahme  oder  Ausübung  der  Tätigkeit  als  Mitglied  eines  solchen
Ausschusses  zu  beschränken  oder  sie  wegen  der  Übernahme  oder  der  Art
der  Ausübung  zu  benachteiligen.  ç

Arbeitgeber  oder  ihre  Vertreter,  die  dagegen  verstoßen,  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.“

6)  Eine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Übernahme  des  Amtes
eines  Ausschußmitglieds  oder  Ersatzmanns  besteht  nicht  (vgl.  §  22
der  Wahlordnung).

84.

Scheidet  ein  Mitglied  eines  Ausschusses  aus  der  Beschäftigung
im  Betrieb  oder  in  der  Betriebsabteilung  aus,  so  verliert  es  da—
durch  auch  die  Mitgliedschaft  im  Ausschuß.  An  die  Stelle  der
ausgeschiedenen  und  der  zeitweilig  verhinderten  Mitglieder  treten
die  Ersatzmitglieder  nach  Maßgabe  des  8  27  der  Wahlordnung.

Sobald  die  Gesamtzahl  der  heranziehbaren  Ausschußmitglieder
und  Ersatzmänner  unter  die  vorschriftsmäßige  Zahl!1)  der  Aus-