Note der 28 Regierungen vom 14. April. 229
und das weitere — namentlich also eine eventuelle Anderung der Verfassung
und eine Heranziehung der vorläufig nicht eintretenden Staaten — sei der
Jukunft zu überlassen. Zwischen dem Bundesskaate und den nicht beitretenden
deutschen Skaaten sollte das alte Bundesverhältnis, aber unter entsprechender
Einschränkung der Bundeskompetenz, bestehen bleiben. Die Voraussetzung
hierfür war freilich, daß auch Preußen zunächst die Verfassung in ihrer
jetzigen Gestalt als rechtsgültig und bindend anerkennen müsse.: Gagern
täuschte sich durchaus, wenn er glaubte, dies von Preußen erreichen zu können;
mochten auch er und viele seiner Freunde immer wieder versichern, daß
zweifellos das erste Reichsparlament, welches auf Grund der Verfassung in
dem engeren Bundessklaate gewählt werde, alle gewünschten Revisionen der
Verfassung beschließen werde, so blieb doch diese Aussicht immer unsicher und
versetzte den König von Preußen in die unangenehme Lage, eine Verfassung,
mit der er keinesfalls Kaiser sein wollte, doch scheinbar anzunehmen und sich
ihr vorläufig zu unterwerfen. Gagern verwarf den Plan Camphausens, den
ihm dieser vor seiner Abreise bereits mitgeteilt hatte, deshalb, weil er zum
Konflikt mit der Nationalversammlung und unter Umständen zu deren gewaltsamer
Jersprengung führen müsse, und dadurch alle populären Leidenschaften
gegen Preußen und die übrigen Regierungen von neuem erregt
werden würden. Er blieb bei der Verfolgung seines eigenen Gedankens und
schuf dadurch eine neue große Schwierigkeit.
Denn sicherlich ist es nicht ohne Gagerns Einwirkung geschehen, daß am
14. April durch die Bevollmächtigten von 28 Regierungen — im wesentlichen
denselben, die sich früher zu der Kollektiverklärung mit Preußen zusammengetan
hatten — eine gemeinsame Note übergeben wurdes, worin sie erklärten,
ihre Regierungen hätten mit Befriedigung vernommen, daß der König von
Preußen als Oberhaupt an die Spitze des engeren Bundes ktreten wolle. Es
verdiene die höchste Anerkennung, daß er sich vor einer definitiven Erklärung
der Justimmung der übrigen Staaten versichern wolle. Sie seien in der
Lage, im Namen der von ihnen vertrekenen Regierungen, deren volles Ein-1
Bezüglich Osterreichs entwickelte v. Beckerath seine Anschauungen in einer interessanten
Denkschrift, die ich Beil. 73 mitteile. Es wäre danach die Kompetenz des weiteren Bundes
auf die Verwaltung der Bundesfestungen und die Verabredung gleichartiger gesetzgeberischer
und handelspolitischer Maßregeln beschränkt worden. In der — dann recht bedeutungslos
gewordenen — Bundesversammlung sollte aber nicht der engere Bund als Ganzes, sondern
nach wie vor die einzelnen Staaten vertreten sein, um deren Selbständigkeitsgefühl zu
schonen. Die Schwäche dieser Gedanken lag darin, daß ein weiterer Bund ohne gemeinsame
auswärtige Politik (aber mit gemeinsamen Festungen!) zerrissen werden mußte, sobald seine
Glieder bei ausbrechenden Konflikten in verschiedenen Lagern standen.
* S. Beilage 77.
* Roth u. Merck 2, 480.