10 I. Landgemeindeordnung.
§ 9. Der Minister des Innern ist befugt, eine
Gemeindeverordnetenversammlung aufzulösen und eine
Neuwahl anzuordnen.
§ 10. 1. Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeschluß
12) betreffenden Verhandlung ist erforderlich, daß
darin die Namen der bei der Beschlußfassung gegenwärtig
gewesenen Gemeindemitglieder angegeben sind, und
die Verhandlung außer von dem Schulzen und den anwesenden
Schöppen auch noch von mindestens drei anderen
gegenwärtig gewesenen angesessenen Gemeindemitgliedern
unterschrieben ist. 2. Urkunden über Rechtsgeschäfte,
welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen,
müssen im Namen der Gemeinde von dem Schulzen und
den Schöppen unterschrieben und mit dem Amtesiegel
bedruckt sein; der dem Abschlusse des Geschäfts zum
Grunde liegende Gemeindebeschluß und die dazu etwa
erforderliche Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden
Aufsichtsbehörde müssen der Urkunde in beglaubigter
Form beigefügt sein. 3. Vollmachten verbinden
die Gemeinde, wenn sie Namens ihrer, unter Beidrückung
des Gemeindesiegels, von dem Schulzen und
den Schöppen unterschrieben sind und dabei von diesen
Personen bescheinigt ist, daß die Vollmacht auf den
Grund eines ordnungsmäßigen Gemeindebeschlusses, zu
welchem alle Stimmberechtigten gehörig eingeladen wor-12)
Die Genehmigung des Gemeindebeschlusses durch die
Aufscherhie Her nig 7. durch Handlungen erfolgen, welche
die Genehmigung voraussetzen.