Full text : deutsches Wörterbuch. Zweiter Band H-O. (2)

10  I.  Landgemeindeordnung.

§  9.  Der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  eine
Gemeindeverordnetenversammlung  aufzulösen  und  eine
Neuwahl  anzuordnen.

§  10.  1.  Zu  einer  schriftlichen,  einen  Gemeindebeschluß
  12)  betreffenden  Verhandlung  ist  erforderlich,  daß
darin  die  Namen  der  bei  der  Beschlußfassung  gegenwärtig
  gewesenen  Gemeindemitglieder  angegeben  sind,  und
die  Verhandlung  außer  von  dem  Schulzen  und  den  anwesenden
  Schöppen  auch  noch  von  mindestens  drei  anderen
  gegenwärtig  gewesenen  angesessenen  Gemeindemitgliedern
  unterschrieben  ist.  2.  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,
  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte  verbinden  sollen,
müssen  im  Namen  der  Gemeinde  von  dem  Schulzen  und
den  Schöppen  unterschrieben  und  mit  dem  Amtesiegel
bedruckt  sein;  der  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  zum
Grunde  liegende  Gemeindebeschluß  und  die  dazu  etwa
erforderliche  Genehmigung  oder  Entscheidung  der  betreffenden
  Aufsichtsbehörde  müssen  der  Urkunde  in  beglaubigter
  Form  beigefügt  sein.  3.  Vollmachten  verbinden
  die  Gemeinde,  wenn  sie  Namens  ihrer,  unter  Beidrückung
  des  Gemeindesiegels,  von  dem  Schulzen  und
den  Schöppen  unterschrieben  sind  und  dabei  von  diesen
Personen  bescheinigt  ist,  daß  die  Vollmacht  auf  den
Grund  eines  ordnungsmäßigen  Gemeindebeschlusses,  zu
welchem  alle  Stimmberechtigten  gehörig  eingeladen  wor-12)

  Die  Genehmigung  des  Gemeindebeschlusses  durch  die
Aufscherhie  Her  nig  7.  durch  Handlungen  erfolgen,  welche
die  Genehmigung  voraussetzen.