Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

108  Mittheilungen  des  O##L.  München.

kann,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  maßgebend  sind,
und  leßteres  die  nicht  rechtzeitige  Zahlung  des  schuldigen
  Aufschlages  nicht  für  strafbar  erklärt,  auch  die
nicht  rechtzeitige  Entrichtung  des  Lokal-Bieraufschlages
keiner  Bestrafung.  Es  kann  deßhalb,  im  Falle  dieser
Aufschlag  vom  Pflichtigen  nicht  nachträglich  gezahlt
wird,  nur  eine  Beitreibung  des  Ausstandes  im  Executionswege
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Art.  48  und  57  der  Gemeindeordnung  eintreten.
Hieraus  ergibt  sich  aber,  daß  auch  der  Ausspruch
des  BerufungSgerichtes,  es  habe  sich  der  Angeklagte
durch  die  Nichtentrichtung  des  Aufschlages  binnen
24  Stunden  nach  Einfuhr  des  Bieres  einer  strafbaren
  Zuwiderhandlung  gegen  §S.  2  der  ortspolizeilichen
  Vorschriften  vom  16.  März  1880  schuldig  gemacht,
  nicht  gerechtfertiget  ist.  Wohl  wurde  die  Anordnung
  bezüglich  der  Frist,  inner  welcher  der  Aufschlag
  gezahlt  werden  soll,  auf  Grund  des  Art.  86
Satz  1  des  Malzaufschlaggesetzes  getroffen,  wornach
zur  Kontrole  und  Sicherung  des  Lokalmalzaufschlages,
welcher  nach  Art.  41  Absatz  5  der  Gemeindeordnung
auch  den  Aufschlag  von  eingeführtem  Biere  umfaßt,
ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassen  werden  können,
und  sind  im  S.  13  dleser  Vorschriften  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieselben  auf  Grund  des  Art.  86  Satz  2
des  Malgzaufschlaggesetzes  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
45  Mark  bedroht;  alleln  die  in  dem  ebenangeführten
Artikel  gewährte  Befugniß  hat  nur  die  Erlassung  von
Vorschriften  zum  Gegenstande  welche  mit  dem
Gesetze,  zu  dem  sie  erlassen  wurden,  im  Einklange
stehen,  schließt  aber  nicht  das  Recht  in  sich,  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  abzuändern,  und  in  Folge  dessen
Handlungen,  die  das  Gesetz  für  nicht  strafbar  erklärt,
mit  Strafe  zu  bedrohen.  Es  ermangelt  daher  die
Bestimmung  des  §.  13  der  ortspolizeilichen  Vorschriften,
  insoferne  sie  die  Nlchteinhaltung  der  Zahlungsfrist
  des  §.  2  betrifft,  als  mit  dem,  für  die