108 Mittheilungen des O##L. München.
kann, die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend sind,
und leßteres die nicht rechtzeitige Zahlung des schuldigen
Aufschlages nicht für strafbar erklärt, auch die
nicht rechtzeitige Entrichtung des Lokal-Bieraufschlages
keiner Bestrafung. Es kann deßhalb, im Falle dieser
Aufschlag vom Pflichtigen nicht nachträglich gezahlt
wird, nur eine Beitreibung des Ausstandes im Executionswege
nach Maßgabe der Vorschriften der
Art. 48 und 57 der Gemeindeordnung eintreten.
Hieraus ergibt sich aber, daß auch der Ausspruch
des BerufungSgerichtes, es habe sich der Angeklagte
durch die Nichtentrichtung des Aufschlages binnen
24 Stunden nach Einfuhr des Bieres einer strafbaren
Zuwiderhandlung gegen §S. 2 der ortspolizeilichen
Vorschriften vom 16. März 1880 schuldig gemacht,
nicht gerechtfertiget ist. Wohl wurde die Anordnung
bezüglich der Frist, inner welcher der Aufschlag
gezahlt werden soll, auf Grund des Art. 86
Satz 1 des Malzaufschlaggesetzes getroffen, wornach
zur Kontrole und Sicherung des Lokalmalzaufschlages,
welcher nach Art. 41 Absatz 5 der Gemeindeordnung
auch den Aufschlag von eingeführtem Biere umfaßt,
ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden können,
und sind im S. 13 dleser Vorschriften Zuwiderhandlungen
gegen dieselben auf Grund des Art. 86 Satz 2
des Malgzaufschlaggesetzes mit einer Geldstrafe bis zu
45 Mark bedroht; alleln die in dem ebenangeführten
Artikel gewährte Befugniß hat nur die Erlassung von
Vorschriften zum Gegenstande welche mit dem
Gesetze, zu dem sie erlassen wurden, im Einklange
stehen, schließt aber nicht das Recht in sich, Bestimmungen
dieses Gesetzes abzuändern, und in Folge dessen
Handlungen, die das Gesetz für nicht strafbar erklärt,
mit Strafe zu bedrohen. Es ermangelt daher die
Bestimmung des §. 13 der ortspolizeilichen Vorschriften,
insoferne sie die Nlchteinhaltung der Zahlungsfrist
des §. 2 betrifft, als mit dem, für die