Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Pfennig.
stopfen  werden  incl.  Tectur  und  Signatur  berech-#net
  das  Stück:

bis  incl.  100  Gramm  mit  30

über  100  300  50

über  300  500  65
Bemerkung:

Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstopfen  sind  zur  Berechnung
  nur  zugelassen:

wenn  sie  vom  Arzte  ausdrücklich  auf  dem  Rezepte
verordnet  sind,  oder  wenn  sie  bei  Abgabe  rein
wässriger  Lösungen  von  Gold-  oder  Silbersalzen,
von  reinen  starken  flüssigen,  oder  feuchtenden
trockenen  Säuren,  von  Chlorwasser,  von  Brom  oder
Bromwasser,  oder  von  weingeistiger  Jodlösung  Verwendung
  gefunden  haben.

Datent-Tropfgläser  jeder  Farbe  das  Stück  mit  30
Glas'chen  mit  abgetheilten  Pulvern.  oder

—  S

vergleiche  Taxe
Flüssigkeiten]  der  Arbeiten.

5.  Korkstopfen  mit  Holzddeckel  oder  Holzdckel  zu
Glasern  oder  Töpfen  kosten  mit  Signatur  das  Stück:

It

zu  Gefässen  bis  zu  100  Gramm  Inhalt  10
„  7*  *  „  300  *  „  20
grösseren  Gefkssen  .  30

Pappschachteln  (mit  Falz).
Pappschachteln  kosten  mit  Signatur  das  Stück

bis  zu  50  Gramm  10

über  50  150  9  15

150  250  20
Bemerkung:

Pappschachteln  dürfen  für  öffentliche  Anstalten
und  Krankenkassen  aller  Art  bei  Abgabe  von  bis
zu  incl.  50  Gramm  an  einfachen  und  gemischten
feinen  und  mittelfeinen  Pulvern  oder  Crystallen,  die
sich  an  der  Luft  nicht  oder  nur  wenig  veründern,
z.  B.  Alumen  pulveratum,  Fol.  Sennae  plv.,  kal,