Full text : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

167

spricht  und  den  Inhalt  als  Gesetz  verkündet,  bezieht.  Es  folgt  daraus,
daß  der  Senat  nicht  einen  beliebigen  übereinstimmenden  Beschluß  von
Senat  und  Bürgerschaft  als  Gesetz  verkünden  kann,  sondern  nur  dann,
wenn  die  Bürgerschaft  den  Beschluß  als  Grundlage  eines  Gesetzes,
—  zugleich  mit  dem  Gesetzesbefehl,  —  gewollt  hat.

Die  Publikation  und,  obgleich  sie  nicht  ausdrücklich  erwähnt
ist,  die  Ausfertigung  des  Gesetzes  ist  Sache  des  Senats.  Die
Ausfertigung  besteht  in  der  Hinzufügung  der  Publikationsformel  ent—
haltend  die  Erklärung  des  Gesetzesbefehls  und  die  Versicherung,  daß
das  Gesetz  ordnungsmäßig  im  Einverständnis  mit  der  Bürgerschaft
und  bei  einer  Verfassungsänderung  unter  Wahrung  der  dafür  vor—
geschriebenen  besonderen  Formen  beschlossen  sei.  Sie  setzt  voraus,
daß  der  Senat  den  Weg  des  Gesetzes  einer  Nachprüfung  unterzogen
hat,  ob  die  Beschlüsse  in  allem  übereinstimmen,  ob  die  Handels-  oder
Gewerbekammer  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  gutachtlich  gehört  ist  usw.
Auf  Grund  dieser  Prüfung  beschließt  der  Senat  die  Ausfertigung
und  Verkündigung  des  Gesetzes.  Das  Datum  der  Beschlußfassung
wird  wie  das  Datum  der  Verkündigung  am  Schlusse  des  Gesetzes  an—
gegeben  (Beschlossen.  Bremen  in  der  Versammlung  des
Senats  am  .  .  .  .  .  und  bekannt  gemacht  am  .  .  .  .  .  J.

Die  Ausfertigung  stellt  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
des  Gesetzes  autoritativ  —  gegen  Dritte  —  fest  und  entzieht  damit
die  interna  legis,  die  ordnungsmäßige  Mitwirkung  der  Bürgerschaft,
Begutachtung  durch  die  Handelskammer  usw.  der  Anfechtung  und
Nachprüfung  durch  die  Gerichte,  Verwaltungsbehörden  oder  Unter—
tanen.)

Die  Publikationsformel  ist  nicht  durch  Gesetz  bestimmt,
beruht  aber  seit  1870  auf  fester  Praxis  des  Senats.:)  Bei  einfachen
Gesetzen  lautet  sie:  „Der  Senat  verordnet  im  Einverständnis  mit
der  Bürgerschaft:",  bei  Verfassungsänderungen:  „Der  Senat  verordnet
in  Gemäßheit  eines  von  ihm  und  der  Bürgerschaft  auf  dem  in  §  67
der  Verfassung  vorgeschriebenen  Wege  gefaßten  Beschlusses:",  bei
einseitigen  Anordnungen  des  Senats:  „Der  Senat  verordnet".

)  Über  das  richterliche  Prüfungsrecht  unten  §  68.

2)  Bis  dahin  war  auch  kein  fester  Sprachgebrauch  in  Bezeichnung  von
Gesetzen  und  Verordnungen.  Beide  werden  als  „obrigkeitliche  Verordnungen“
bezeichnet.  Die  Formel  lautet  meist:  Der  Senat  bringt  zur  öffentlichen
Kunde  in  Gemäßheit  verfassungsmäßigen  Beschlusses.