Entscheidungen des OLG. München. 89
seinerseits gewesen ist (Henle und Fischer zu Art. 55
Ziff. 2 Subh.-O.). Ist die bewegliche Sache in Folge
der Art ihrer Verbindung mit dem Immobile Bestandtheil
des letzteren geworden, so ist zu unterscheiden, ob
nach dem einschlägigen bürgerlichen Rechte das Eigenthum
an dem beweglichen Gegenstande durch jene Einfügung
untergeht oder für die Dauer der Verbindung
lediglich ruht. Ersteren Falls ist für Ansprüche des
Dritten gegenüber dem Ansteigerer kein Raum; letzteren
Falles kann der Eigenthümer nach Lösung der Vereinigung
seine Rechte ebenso geltend machen, als ob die Verbindung
niemals stattgefunden hätte. Selbstverständlich
aber sind dem Dritten alle diese Rechtsbehelfe zu versagen,
wenn die mit dem Immobile verbundenen und von der
Beschlagnahme nach ihrer Natur oder der Art ihrer Verbindung
mitbetroffenen beweglichen Sachen vermöge der
für die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs maßgebenden
Grundsätze den Hypothekgläubigern verhaftet sind (val.
Entsch. d. RG. Bd. 12 S. 157).
Krafft, k. Amtsrichter.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Strafgesehbuch und Volizeistrafgesetzbuch.
StGB. 8 366 Nr. 10. Die Zuwiderhandlung
gegen eine die Stauung des Wassers der Gräben
und Durchlässe verbietende distriktspolizeiliche
Vorschrift wird durch ein dingliches
Recht, dieses Wasser zu benützen, nicht alterirt.
Die zu § 366 Nr. 10 RStGB. erlassene distriktspolizei-