Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages. 
A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waren, die zum ungewissen 
Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben befreit sind (Artikel 5 Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender 
besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden: 
1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den 
Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs= beziehungsweise Ein- 
gangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar 
niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. 
2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren 
oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder 
durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen. 
3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von 
jedem der vertragschließenden Teile ergehen, soll enthalten: 
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der 
eingebrachten Waren oder Musterstücke, in welchem die Gattung 
der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur 
Festhaltung der Identität geeignet sind; 
b) die Angabe des auf den Waren oder Mustern haftenden 
Ausgangs= und Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob 
solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist; 
J) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung; 
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher 
der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waren 
oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in 
einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der nieder- 
gelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit ein- 
gezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres 
nicht überschreiten. 
4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über 
ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungs- 
weise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen. 
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (34) die Waren oder Muster 
einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Amt zum Zweck der 
Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung 
in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt 
sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm 
dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- 
beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 31
	        
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