Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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die  Anstaltszäblungsliste,  sondern  in  die  gewöhnlichen  Zählungslisten  aufgenommen.  Die
zsteahtungais  wird  vom  Direktor,  Verwaster  oder  Besitzer  der  Anftalt  ausgefällt.
i  der  Zählung  der  Militär=  und  der  Civilpersonen  ist  bliichmäß  zu  verfahren
und  sind  *  Kasernen  ebenso,  wie  die  sonftigen  Anstalten  zu  behandeln.
ie  in  Lazarethen,  Arresthäusern,  Zeughäusern  und  anderen  bnsezeksden,  sowie
  die  in  Privathäufern  wohnenden  einquartierten  und  übernachtenden  Militärpersonen  sind
deshalb  als  in  diesen  Gebäuden  Anwesende  zu  verzeichnen.  Für  Wachtlokale  sind  gleichsalls
  Zählungslisten  zu  verwenden,  und  Mannschaften,  welche  die  Nacht  vom  30.  November
  zum  1.  December  dort  zubringen,  als  in  dem  betreffenden  Wachtlokale  Anwesende  zu
behandeln.  Andererseits  sind  Mannschaften,  welche  aus  den  Kasernen  und  Quartieren
über  Nacht  oder  länger  vorübergehend  abwesend  sind,  in  die  Zählungslisten  der  Kasernen
und  der  betreffenden  Quartiergeber  als  Abwesende  einzutragen.

Die  ausgefüllten  Zäblungslisten  sind  vom  1.  December  Mittags  12  Uhr  an
wieder  einzufordern.  Die  Einsammlung  muß  unnunterbrochen  ferteelett  und  auch  in  volkreicheren
  Hen  spätestens  am  2.  December  Abends  vollendet

Während  der  Einsammlung  sind  die  Zählungslisten  von  bn  einsammelnden  Personen
  in  z  Haushaltung  sofort  einer  genauen  Prüfung  zu  unterwerfen,  etwaige  Unrichtigkeiten
  und  Weglassungen  aber  nölhigenfalls  durch  Befragen  der  Bewohner  der  Haushallung
  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen.

b.  Herstellung  der  Ortsbevölkerungslisten  aus  den  Zählungslisten.

Nachdem  die  einzelnen  Jählungslisten  geprüt  und  elwaige  Mängel,  soweil  nöthig,
auf  Grund  unmiltelbarer,  in  den  einzelnen  Haushaltungen  mündlich  einzuziehender  Erlundigungen
  beseitigt  sind,  ist  unverzigglich  die  Ortobevöllerungsliste  nach  dem  vorzeschriebenen
  Formular  zusammenzustellen.  In  dieselbe  sind  in  Spalte  1  und  3—3  die  einzelnen
  bewohnten  Wohnhãuser  und  andere  bewohnte  Baulichkeiten  (S.  8  der  Instruktion
für  die  Zähler).  sowie  die  Namen  der  Haushaltungsvorstände  und  der  Anstalten,  die
Nummern  der  Zählungslisten  und  Anstaltezählungslisten  und  das  Hauptzählungsergebniß
einzutragen.

In  Spalle  2  der  Liste  sind  die  unbewohnten,  aber  zu  Wohnzwecken  bestimmten,
im  Bau  vollendeten  Gebäude  in  der  Reihenfolge  der  Hausnummern  auszunehmen,  dergestalt,
  daß  alle  übrigen  Spallen  der  Liste  auf  derjenigen  Linie,  auf  welcher  der  Eintrag
eines  unbewohnten  Hauses  sich  befindel,  unausgefüllt  bleiben

Alle  mit  einem  Gemeindebezirke  verbundenen  oder  cazu  Vehörigen  einzeln  Gelegenen
  Höse,  Güter,  Mühlen,  Weiler  und  sonstige  bewohnte  Niederlassungen  sind  bei  jedem
Orte  spreiell  namhaft  zu  machen,  deren  Vevölkerung  ausszuscheiden  und  besonders  anzugeben.

Sobald  die  Ortobevölkerungsliste  aufgestellt  und  mit  dem  Zeuguiß  der  Prüfung
und  MWuch  durch  den  Gemeindevorstand  eventuell  die  Zählungokommission  versehen  ist,
hat  der  Gemeindevorstand  dieselbe  nebst  sämmtlichen  Zählungslisten,  Kontrollisten  und
seustigen  Nachweisungen  bis  spätestens  zum  20.  December  an  das  Fürslliche  Landrathsamt
Greiz,  in  den  Ortschaften  des  Amtsgerichtobrziikes  Burgk  an  den  Fürstlichen  Amtrichter
in  Burgk  einzusenden,  welche  das  gesammte  Malerial  mit  den  etwa  nöthig  erschienenen  Be-