Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Ed  suind  daler  die  früheren  Ansätze  im  Katasler  für  das  nächste  Jahr  beizubehalten,
  wenn  nicht  entweder  eine  Abänderung  vom  Betbeiligten  veranlaßt  und  von
der  Abschätzungsbehörde  für  angemessen  und  zulässig  besunden  wird,  oder  die  Leptere
  selbst  bei  der  Kakasterrevisson  zu  Ergebnissen  gelangt,  welche  eine  Erhöhung
der  bioherigen  Einschätung  erforderlich  erscheinen  lassen.

.  51.
5)  Vierte  Unterabthrilung.
Gew#rtogetülsen.
Gewerbsgehülfen  rc.  entrichten  die  Personalstener  nach  dem  unter  C.  beigesügten
Tarif.

Dafem  sie  sich  daselbst  nicht  aufgeführt  finden,  werden  sie  analog  nach  einem

für  ihre  Verhältnisse  geeigneten  Sabe  des  Tarifs  C.  in  der  4.  Unterabtheilung,
oder  in  der  5.  Unterabtheilung  besteuert.
Wenn  ein  Steuerpflichtiger  dieser  Unterablbeilung  wegen  seiner  Dienstleisung  ein
fesies  jährlickes  Einkommen  bezieht,  welches  mit  Rücksicht  auf  die  Personalsteuer
erster  Unterabtbeilung  den  ihn  treffenden  Tarifsab  als  unverhältnißmäßig  erschelnen
  läßt,  so  bleilt  der  Abschäpungesbehörde  die  Besteuerung  in  gegenwärtiger  Unterabtheilung
  mach  Höhe  des  für  die  ersie  Unterabtheilung  bestehenden  Besteuerungomaßsiabs
  dberlassen.  «

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tegorien  angehört,  ist  nur  in  derjenigen  beizuziehen,  in  welcher  er  den  höhern  Beimag
  zu  enmichten  hat,  oder  mit  Gewerbsteuer  bei  gleicher  Höhe  der  beiderseitigen

Säße.
öm.  Neußische  Staatsangehörige,  welche  sich  außerhalb  Landes  als  Gewerbsgehülsen

aufhalten,  sind  von  der  Sienerenrrichtung  am  Ort  ihrer  Heimath  nicht  befrelt.
Die  Bestimmung  von  §.  4  finden  auf  sie  ebenfalls  Anwendung.

8  52.
6)  Fünste  Unterabtheilung.
Perlenen,  welche  in  den  Unterabthellungen  1  bis  4  nlcht  begrifsen  flnd.

Personen,  welche  weder  nach  §.  5  oben  befreit,  noch  in  einer  Unterabtheilung  der

Gewerbsteuer,  oder  in  einer  der  vier  ersten  Abtheilungen  oder  Personalsteuer  steuerpflichtig
  sind,  haben  in  der  5.  Unterabtheilung  terminlich  1  Sgr.  6  M  zu  erlegen.


Die  Kreisräthe  sind  ermächttgt,  Gesuchen  um  Besreiung  von  der  Steuerpflicht  in