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ist die Freiheit der Vertragschliessenden auf beiden Seiten im
äussersten Grade beschränkt. Die Eisenbahn darf und kann nicht
unter andern Bedingungen kontrahiren, als den ihr in der Verkehrsordnung
von der Reichsaufsichtsbehörde auf Grund der
Reichsverfassung vorgeschriebenen. Das Publikum ist vermöge
des thatsächlichen Transportmonopols der Eisenbahn genöthigt,
sich dieser Transportanstalt zu bedienen; es muss sich dabei den
Transportbedingungen der Eisenbahn innerhalb der dieser durch
das Handelsgesetzbuch gezogenen Schranken’? unterwerfen, wenn
esüberhaupt zum Transporte zugelassen sein will (H.-G.-B. Art. 422
Abs. 2 in Verb. mit Nr. I Abs. 1 und mit 8 6 Ziff. 1 der V.-O.).
Für jeden der beiden Kontrahenten ist somit die Verkehrs-Ordnung
massgebend, wenn auch formell betrachtet ihre Bestimmungen nur
im Wege des Vertrages zu Rechtsvorschriften werden.
Die Verkehrs-Ordnung gehört hiernach zu jenen eigenthümlichen
Rechtsgebilden, welche im Gewande des subjektiven Rechts
auftreten, aber wie objektives Recht wirken”. Nur mit diesem Vor-54
Die Verkehrs-Ordnungsteht durchweg aufdem Boden des Handelsgesetzbuches
und enthält keinerlei Bestimmungen, welche dem Verbote des Art. 423,
die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatz über das darin vorgesehene
Mass zu beschränken, widerstreiten würden und die nach Abs. 2 des
Art. 423 ungültig wären. Derartige Ungültigkeiten waren für das Betriebs-Reglement
vom 11. Mai 1874 in grosser Zahl (23) behauptet von THöL,
Handelsrecht III, S. 90ff. und handelsrechtliche Erörterungen, welchem auch
v. Haan, Commentar zum H.-G.-B. II, S. 697 ff. in vielen Punkten beistimmte.
Dagegen, wenigstens zum weitaus grössten Theil: GOoLDSCHMIDT in seiner
Zeitschr. Bd. 26, S. 606ff. und Bd. 28, S. 441ff. und STEINBACH in Grünhut’s
Zeitschr. Bd. 10, S. 119ff., und bezüglich sämmtlicher beanstandeten Stellen:
(GERSTNER), Kritik und Antikritik, in der Zeitung des Vereins deutscher
Eisenbahnverwaltungen Jahrg. 1883 (auch in Separat-Abdruck). Vgl. auch
die Besprechung der beiden letzterwähnten Monographien durch GoLDScHMIDT
in dessen Zeitschr., N. F., Bd. 14, S. 623. — Der Streit, welcher seiner Zeit
in juristischen und Eisenbahnkreisen grosses Aufsehen erregte, hat heute nur
noch eine historische Bedeutung, da die Verkehrs-Ordnung bezüglich aller auch
nur einigermassen zweifelhaften Punkte eine veränderte Fassung gewählt hat.
®5 In ähnlichem Sinne bemerkt GoLDSCHMIDT in seiner Universalgeschichte
des Handelsrechts I, S. 92 über die Verkehrssitte: „Nicht alle usance ist