Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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ist  die  Freiheit  der  Vertragschliessenden  auf  beiden  Seiten  im
äussersten  Grade  beschränkt.  Die  Eisenbahn  darf  und  kann  nicht
unter  andern  Bedingungen  kontrahiren,  als  den  ihr  in  der  Verkehrsordnung
  von  der  Reichsaufsichtsbehörde  auf  Grund  der
Reichsverfassung  vorgeschriebenen.  Das  Publikum  ist  vermöge
des  thatsächlichen  Transportmonopols  der  Eisenbahn  genöthigt,
sich  dieser  Transportanstalt  zu  bedienen;  es  muss  sich  dabei  den
Transportbedingungen  der  Eisenbahn  innerhalb  der  dieser  durch
das  Handelsgesetzbuch  gezogenen  Schranken’?  unterwerfen,  wenn
esüberhaupt  zum  Transporte  zugelassen  sein  will  (H.-G.-B.  Art.  422
Abs.  2  in  Verb.  mit  Nr.  I  Abs.  1  und  mit  8  6  Ziff.  1  der  V.-O.).
Für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  ist  somit  die  Verkehrs-Ordnung
massgebend,  wenn  auch  formell  betrachtet  ihre  Bestimmungen  nur
im  Wege  des  Vertrages  zu  Rechtsvorschriften  werden.

Die  Verkehrs-Ordnung  gehört  hiernach  zu  jenen  eigenthümlichen
  Rechtsgebilden,  welche  im  Gewande  des  subjektiven  Rechts
auftreten,  aber  wie  objektives  Recht  wirken”.  Nur  mit  diesem  Vor-54

  Die  Verkehrs-Ordnungsteht  durchweg  aufdem  Boden  des  Handelsgesetzbuches
  und  enthält  keinerlei  Bestimmungen,  welche  dem  Verbote  des  Art.  423,
die  Verpflichtung  des  Frachtführers  zum  Schadensersatz  über  das  darin  vorgesehene
  Mass  zu  beschränken,  widerstreiten  würden  und  die  nach  Abs.  2  des
Art.  423  ungültig  wären.  Derartige  Ungültigkeiten  waren  für  das  Betriebs-Reglement
  vom  11.  Mai  1874  in  grosser  Zahl  (23)  behauptet  von  THöL,
Handelsrecht  III,  S.  90ff.  und  handelsrechtliche  Erörterungen,  welchem  auch
v.  Haan,  Commentar  zum  H.-G.-B.  II,  S.  697  ff.  in  vielen  Punkten  beistimmte.
Dagegen,  wenigstens  zum  weitaus  grössten  Theil:  GOoLDSCHMIDT  in  seiner
Zeitschr.  Bd.  26,  S.  606ff.  und  Bd.  28,  S.  441ff.  und  STEINBACH  in  Grünhut’s
Zeitschr.  Bd.  10,  S.  119ff.,  und  bezüglich  sämmtlicher  beanstandeten  Stellen:
(GERSTNER),  Kritik  und  Antikritik,  in  der  Zeitung  des  Vereins  deutscher
Eisenbahnverwaltungen  Jahrg.  1883  (auch  in  Separat-Abdruck).  Vgl.  auch
die  Besprechung  der  beiden  letzterwähnten  Monographien  durch  GoLDScHMIDT
in  dessen  Zeitschr.,  N.  F.,  Bd.  14,  S.  623.  —  Der  Streit,  welcher  seiner  Zeit
in  juristischen  und  Eisenbahnkreisen  grosses  Aufsehen  erregte,  hat  heute  nur
noch  eine  historische  Bedeutung,  da  die  Verkehrs-Ordnung  bezüglich  aller  auch
nur  einigermassen  zweifelhaften  Punkte  eine  veränderte  Fassung  gewählt  hat.

®5  In  ähnlichem  Sinne  bemerkt  GoLDSCHMIDT  in  seiner  Universalgeschichte
des  Handelsrechts  I,  S.  92  über  die  Verkehrssitte:  „Nicht  alle  usance  ist