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Umherziehen unterworfenes Gewerbe nach Entrichtung
dieser Steuer auch an seinem Wohnorte ohne Begründung
einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend ausübt,
unterliegt dieserhalb nicht der Steuer vom stehenden
Gewerbebetrieb.
Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umher—
ziehen und Einlösung des Gewerbescheines.
§ 6. Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im
Umherziehen unterliegendes Gewerbe (88 1 und 3) aus—
üben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Jahr, in
welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs
Entrichtung der Steuer anzumelden und einen die Bezeichnung
der Person, der Art und des Gegenstandes
des Gewerbebetriebes, der Anzahl der mitzuführenden
Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge, sowie die
Festsetzung der Steuer und die Quittung über deren Entrichtung
oder die Bescheinigung der Steuerfreiheit
(& 13) enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende
Jahr vor Beginn des Gewerbebetriebes einzulösen. Der
Gewerbeschein ist nur für die Person und das Kalenderjahr
gültig, für welche derselbe ausgefertigt ist.
Die Anmeldung ist, insofern es zu dem beabsichtigten
Gewerbebetriebe nach den Vorschriften der Reichs-Gewerbeordnung
des Legitimationsscheines einer Preußischen
Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Erteilung
des letzteren zu verbinden und wird alsdann regelmäßig
auch der Gewerbeschein mit dem Legitimationsschein
verbunden.
Andernfalls ist die Anmeldung bei der Polizeibehörde
des Wohnortes des Gewerbetreibenden, und wenn derselbe
innerhalb des Preußischen Staates keinen Wohn-