Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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Umherziehen  unterworfenes  Gewerbe  nach  Entrichtung
dieser  Steuer  auch  an  seinem  Wohnorte  ohne  Begründung
einer  gewerblichen  Niederlassung  vorübergehend  ausübt,
unterliegt  dieserhalb  nicht  der  Steuer  vom  stehenden
Gewerbebetrieb.

Anmeldung  des  Gewerbebetriebes  im  Umher—
ziehen  und  Einlösung  des  Gewerbescheines.

§  6.  Wer  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im
Umherziehen  unterliegendes  Gewerbe  (88  1  und  3)  aus—
üben  will,  ist  verpflichtet,  dasselbe  für  jedes  Jahr,  in
welchem  der  Gewerbebetrieb  stattfinden  soll,  behufs
Entrichtung  der  Steuer  anzumelden  und  einen  die  Bezeichnung
  der  Person,  der  Art  und  des  Gegenstandes
des  Gewerbebetriebes,  der  Anzahl  der  mitzuführenden
Begleiter,  Fuhrwerke  oder  Wasserfahrzeuge,  sowie  die
Festsetzung  der  Steuer  und  die  Quittung  über  deren  Entrichtung
  oder  die  Bescheinigung  der  Steuerfreiheit
(&  13)  enthaltenden  Gewerbeschein  für  das  betreffende
Jahr  vor  Beginn  des  Gewerbebetriebes  einzulösen.  Der
Gewerbeschein  ist  nur  für  die  Person  und  das  Kalenderjahr
gültig,  für  welche  derselbe  ausgefertigt  ist.

Die  Anmeldung  ist,  insofern  es  zu  dem  beabsichtigten
Gewerbebetriebe  nach  den  Vorschriften  der  Reichs-Gewerbeordnung
  des  Legitimationsscheines  einer  Preußischen
  Behörde  bedarf,  mit  dem  Antrage  auf  Erteilung
des  letzteren  zu  verbinden  und  wird  alsdann  regelmäßig
auch  der  Gewerbeschein  mit  dem  Legitimationsschein
verbunden.

Andernfalls  ist  die  Anmeldung  bei  der  Polizeibehörde
des  Wohnortes  des  Gewerbetreibenden,  und  wenn  derselbe
  innerhalb  des  Preußischen  Staates  keinen  Wohn-