Ueber standesherrlicht Fa#milienfideikommisse. 7
gegen, den übereinstimmenden Willen sämmtlicher
Fideikommißbetheiligten ein entscheidendes Veto eingeräumt
ist, was namentlich auch vom Schuld= und
Pfandwesen gilt, welches hier mit der fideikommißgerichtlichen
Behandlung in so unzertrennlicher Verbindung
steht, daß das Hypothekenamt im Fideikommißgerichte
völlig aufgeht, und die Stelle des Hyp.=Buches
von der Fideikommißmatrikel vertreten wird.
Gerade umgekehrt verhält es sich bei den standesherrlichen
Fideikommissen, bezüglich welcher weder
den k. Appellationsgerichten noch irgend einer anderen
Staatsbehörde ein Recht der Beaufsichtigung oder
Einsprache zusteht. Die Behandlung ihrer Fideikommisse
ist ausschließend in die Hände der standesherrlichen
Familien gelegt; für sie besteht im
ganzen Staatsorganismus kein Fideikommißgericht,
so daß wir bei der vollen Passtvität,
welche die k. App.-Gerichte hinsichtlich dieser Fideikommisse
zu beobachten haben, gegenüber den vielen
und wichtigen Geschäften, welche ihnen bezüglich der
Iäeikommis des niederen Adels obliegen, die unter
t. 4 der Motive des Plenarbeschlusses hervorgehobene
Anomalie durchaus nicht einzusehen vermögen.
Weil jedoch die Standesherren, so weit sie
durch die IV. Verf.-Beil. nicht besonders eximirt
sind, wie alle Üübrigen Staatsbürger, den allgemeinen
Landesgesetzen, sohin auch dem Oypothekengesetze
unterliegen und deshalb die Verpfändungen ihrer
liegenden Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen
werden müssen, so verbleibt für sie auch nur
ein von fideikommißgerichtlicher Behandlung völlig
unabhängiges Hypothekenamt; es können also,
gleichwie für die Fideikommisse des niederen Adels
nur Fideikommißmatrikeln und keine Hypothekenfolien
bestehen können, für die standesherrlichen Fideikommisse
keine Matrikeln, sondern nur Hypothekenfolien angelegt
werden.