Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Ueber  standesherrlicht  Fa#milienfideikommisse.  7

gegen,  den  übereinstimmenden  Willen  sämmtlicher
Fideikommißbetheiligten  ein  entscheidendes  Veto  eingeräumt
  ist,  was  namentlich  auch  vom  Schuld=  und
Pfandwesen  gilt,  welches  hier  mit  der  fideikommißgerichtlichen
  Behandlung  in  so  unzertrennlicher  Verbindung
  steht,  daß  das  Hypothekenamt  im  Fideikommißgerichte
  völlig  aufgeht,  und  die  Stelle  des  Hyp.=Buches
  von  der  Fideikommißmatrikel  vertreten  wird.

Gerade  umgekehrt  verhält  es  sich  bei  den  standesherrlichen
  Fideikommissen,  bezüglich  welcher  weder
den  k.  Appellationsgerichten  noch  irgend  einer  anderen
Staatsbehörde  ein  Recht  der  Beaufsichtigung  oder
Einsprache  zusteht.  Die  Behandlung  ihrer  Fideikommisse
  ist  ausschließend  in  die  Hände  der  standesherrlichen
  Familien  gelegt;  für  sie  besteht  im
ganzen  Staatsorganismus  kein  Fideikommißgericht,
  so  daß  wir  bei  der  vollen  Passtvität,
welche  die  k.  App.-Gerichte  hinsichtlich  dieser  Fideikommisse
  zu  beobachten  haben,  gegenüber  den  vielen
und  wichtigen  Geschäften,  welche  ihnen  bezüglich  der
Iäeikommis  des  niederen  Adels  obliegen,  die  unter

t.  4  der  Motive  des  Plenarbeschlusses  hervorgehobene
  Anomalie  durchaus  nicht  einzusehen  vermögen.

Weil  jedoch  die  Standesherren,  so  weit  sie
durch  die  IV.  Verf.-Beil.  nicht  besonders  eximirt
sind,  wie  alle  Üübrigen  Staatsbürger,  den  allgemeinen
Landesgesetzen,  sohin  auch  dem  Oypothekengesetze
unterliegen  und  deshalb  die  Verpfändungen  ihrer
liegenden  Güter  in  den  öffentlichen  Büchern  eingetragen
  werden  müssen,  so  verbleibt  für  sie  auch  nur
ein  von  fideikommißgerichtlicher  Behandlung  völlig
unabhängiges  Hypothekenamt;  es  können  also,
gleichwie  für  die  Fideikommisse  des  niederen  Adels
nur  Fideikommißmatrikeln  und  keine  Hypothekenfolien
bestehen  können,  für  die  standesherrlichen  Fideikommisse
keine  Matrikeln,  sondern  nur  Hypothekenfolien  angelegt
  werden.