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Demnächst wird vorgeschlagen:
ad 8. 60.
der Zusatz:
dem Besitzer der Herrschaft Wildenfels, so wie den Besitzern
der Schönburgischen Receßherrschaften soll mit Rücksicht auf
die ihrenthalben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auch
fernerhin die Wahl verbleiben, entweder persönlich den Landtag
abzuwarten, oder auch auf selbigem durch einen von ihnen
beauftragten besondern Bevollmächtigten, welcher nicht zu ihren
Familien gehört, zu erscheinen. Beiden Häusern stehet frei,
den nämlichen Bevollmächtigten zu erwählen; doch ist sodann
derselbe bei der Abstimmung nur zu einem Voto berechtigt.
Ein in anderer Eigenschaft in der ersten Kammer sitzendes
Mitglied kann nicht zugleich Bevollmächtigter jener beiden
Häuser seyn.
Bei Genehmigung dieses Vorschlags müßten §. 85 nach
den Worten: „die Mitglieder“ die Worte eingeschalten werden:
„mit Ausnahme des Besitzers der Herrschaft Wildenfels und
der Schönburgischen Receßherrschaften.“
ad §. 62.
Daß die zu Gunsten der Herrschafts= und Rittergutsbesitzer
ausgesprochene Exclusion der übrigen Mitglieder der ersten
Kammer wegfalle, zumal bei jetziger Fassung zweifelhaft sey,
ob diese Exclusion noch auf die Wahl des Stellvertreters sich
erstrecke; daß auch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen in
der Landtags-Ordnung ausgesprochen werde.
ad 8. 87.
Die Anfangsworte des 8.:
Berathungen der Kammer können bei der Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte der Mitglieder Statt finden,
in Wegfall zu bringen, und den §. so zu gestalten:
Jedes Mitglied ist verbunden, der Sitzung beizuwohnen, wenn