Contents : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Demnächst  wird  vorgeschlagen:

ad  8.  60.
der  Zusatz:

dem  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels,  so  wie  den  Besitzern
der  Schönburgischen  Receßherrschaften  soll  mit  Rücksicht  auf
die  ihrenthalben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhältnisse,  auch
fernerhin  die  Wahl  verbleiben,  entweder  persönlich  den  Landtag
  abzuwarten,  oder  auch  auf  selbigem  durch  einen  von  ihnen
beauftragten  besondern  Bevollmächtigten,  welcher  nicht  zu  ihren
Familien  gehört,  zu  erscheinen.  Beiden  Häusern  stehet  frei,
den  nämlichen  Bevollmächtigten  zu  erwählen;  doch  ist  sodann
derselbe  bei  der  Abstimmung  nur  zu  einem  Voto  berechtigt.
Ein  in  anderer  Eigenschaft  in  der  ersten  Kammer  sitzendes
Mitglied  kann  nicht  zugleich  Bevollmächtigter  jener  beiden
Häuser  seyn.

Bei  Genehmigung  dieses  Vorschlags  müßten  §.  85  nach
den  Worten:  „die  Mitglieder“  die  Worte  eingeschalten  werden:
„mit  Ausnahme  des  Besitzers  der  Herrschaft  Wildenfels  und
der  Schönburgischen  Receßherrschaften.“

ad  §.  62.
Daß  die  zu  Gunsten  der  Herrschafts=  und  Rittergutsbesitzer
ausgesprochene  Exclusion  der  übrigen  Mitglieder  der  ersten
Kammer  wegfalle,  zumal  bei  jetziger  Fassung  zweifelhaft  sey,
ob  diese  Exclusion  noch  auf  die  Wahl  des  Stellvertreters  sich
erstrecke;  daß  auch  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  in
der  Landtags-Ordnung  ausgesprochen  werde.

ad  8.  87.
Die  Anfangsworte  des  8.:
Berathungen  der  Kammer  können  bei  der  Anwesenheit  von
wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  Statt  finden,
in  Wegfall  zu  bringen,  und  den  §.  so  zu  gestalten:
Jedes  Mitglied  ist  verbunden,  der  Sitzung  beizuwohnen,  wenn