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Zur Lehre von der Zulässigkeit des Nechts--mittels
der Revilion.
Novelle vom Wenn erstrichterliche Dekrete, welche in
2. Juli 1619 der Hauptsache verfügten, in der II. In-9
18, 2u.
stanz aufgehoben, und durch Anordnung
einer Verhandlung oder Verhandlungs-Ergänzung
ersetzt wurden, so findet hiergegen, wenn gleich
der Ausspruch in Form eines Erkenntnisses erfolgte,
ein selbstständiges Rechtsmittel der Revision
nicht statt; es ist vielmehr die ergriffene
Revision von dem Unterrichter zurückzuweisen.
Wenn aber dieser seiner Obliegenheit uneingedenk
die Akten mit dem Revisionslibell an das Obergericht
zur Beförderung an die III. Instanz vorlegt,
so hat der Richter II. Instanz diese Vorlage
zu unterlassen, und nun seinerseits jene Zurückweisung
auszusprechen. Denn
1) die Bestimmung des S§. 18 der Novelle, nach
welcher gegen proceßleitende Dekrete und Zwischenbescheide
selbstständige Berufung nicht,
sondern nur Verwahrung stattfindet, ist gleichmäßig
in Anwendung zu bringen, wenn die
Erlassung des einfachen Dekretes oder inappellabeln
Zwischenbescheides, von der II. Instanz
ausgieng.)
2) Keinen Unterschied macht es, daß die in
Frage befinoliche proceßleitende Entschließung
an die Stelle unterrichtlicher Dekrete gesetzt
wurde, welche in der Hauptsache verfügt
hatten. Denn lediglich darauf kömmt es
an, ob dasjenige Dekret, gegen welches
1) Gönner im Kommentar zur Novelle. S. 291.