Metadaten : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

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Zur  Lehre  von  der  Zulässigkeit  des  Nechts--mittels
  der  Revilion.

Novelle  vom  Wenn  erstrichterliche  Dekrete,  welche  in
2.  Juli  1619  der  Hauptsache  verfügten,  in  der  II.  In-9
  18,  2u.

stanz  aufgehoben,  und  durch  Anordnung
einer  Verhandlung  oder  Verhandlungs-Ergänzung
ersetzt  wurden,  so  findet  hiergegen,  wenn  gleich
der  Ausspruch  in  Form  eines  Erkenntnisses  erfolgte,
  ein  selbstständiges  Rechtsmittel  der  Revision
  nicht  statt;  es  ist  vielmehr  die  ergriffene
Revision  von  dem  Unterrichter  zurückzuweisen.
Wenn  aber  dieser  seiner  Obliegenheit  uneingedenk
die  Akten  mit  dem  Revisionslibell  an  das  Obergericht
  zur  Beförderung  an  die  III.  Instanz  vorlegt,
  so  hat  der  Richter  II.  Instanz  diese  Vorlage
zu  unterlassen,  und  nun  seinerseits  jene  Zurückweisung
  auszusprechen.  Denn

1)  die  Bestimmung  des  S§.  18  der  Novelle,  nach
welcher  gegen  proceßleitende  Dekrete  und  Zwischenbescheide
  selbstständige  Berufung  nicht,
sondern  nur  Verwahrung  stattfindet,  ist  gleichmäßig
  in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  die
Erlassung  des  einfachen  Dekretes  oder  inappellabeln
  Zwischenbescheides,  von  der  II.  Instanz
  ausgieng.)

2)  Keinen  Unterschied  macht  es,  daß  die  in
Frage  befinoliche  proceßleitende  Entschließung
an  die  Stelle  unterrichtlicher  Dekrete  gesetzt
wurde,  welche  in  der  Hauptsache  verfügt
hatten.  Denn  lediglich  darauf  kömmt  es
an,  ob  dasjenige  Dekret,  gegen  welches

1)  Gönner  im  Kommentar  zur  Novelle.  S.  291.