Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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trug  ihm  zu  diesem  Zwecke  folgende  Bedingungen  vor:  „Werden
doch  auch  hierinnen  wir  unß  überwinden  und  E.  Chl.  Dhl--gndsten
ansinnen  in  Unterthänigkeit  genügeleisten,  wenn  wir  versichert  weren,
daß  E.  Chl.  Dhl.  verstatten,  auch  dem  Landtags-Abschiedt
u.  Revers  einverleiben  laßen  wollen,  daß  derer  bey  den
Landtagen  zu  fernerer  Außübung  außgesetzsten  Puncte,  wordurch,
wann  solche  sodann  allererst  bey  instehenden  Landesversammlungen
expediret  und  biß  dahin  die  Bewilligung  zurückgehalten  werden
müßen,  so  kostbarer  Vorzug  undt  allerhand  inconveniention  bei
ietzigen  undt  vorigen  Landtagen  veruhrsachet  worden,  oder  anderer
des  Landes  anliegen  undt  Wohlfahrt  betreffenden  Sachen  halber
man  sowohl  in  denen  Creyßen  unter  einander  und  zwar  auf  eines
ieglichen  Creyßes  Unkosten  und  sodann  nach  erheischender  nothdurfft
aus  ieglichen  Creyß  zwei  von  der  Ritterschafft,  welche  die  zusammenbetagte
  aus  dem  Creyße  zu  erwehlen,  nebenst  einer  aus  jegliche
Creyße  vorsitzenden  Creißstadt  vermittelst  zusammenbeschreibung  des
Erb-Marschalls  sich  so  offt  es  noth,  bey  einander  betagen,
was  etwa  vor  anberaumbten  Landtage  od.  sonst  unterthst  zu  erinnern,
  zusammentragen,  E.  Chl.  Dhl.  gehorsamb  berichten,  undt
gundster  remedirung  so  wohl  als  bey  Landtägen,  die  nothdürftige
Zehrung  undt  Bothen  Lohns  Erstattung  aber  auß  der  Steuer,
jedoch  sicher  nicht  alß  sonst  auff  Landtägen  bräuchlich,  undt  daß
selbige  zum  höchsten  über  Acht  Tage  einmahl  sich  nicht
erstreckt,  gegen  des  Erb  Marschalls  Unterschrifft  erlangen  möchten.
Jedoch  von  Bewilligungen,  Verfaßung  neuer  Sanctionen  u.  dergleichen
  bey  ihnen  ganz  nicht,  sondern  einig  undt  allein  bey  öffentlichen
  allgemeinen  Landes-Versammlungen  gehandelt  werde,  od.  so
sie  sich  gleich  deßen  unterstünden,  dennoch  allerdings  unkräfftig  und
unverbindlich  sein  sollte.“

Wie  man  aus  dem  Wortlaut  dieses  Actenstücks  ersiehet,  war
damals  der  Anspruch  der  Stände  auf  Abhaltung  von  willkürlichen
Versammlungen  bereits  auf  ein  sehr  bescheidenes  Maaß  reducirt.
Im  Princip  zwar  wollte  man  den  Anspruch  als  unbestreitbares