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trug ihm zu diesem Zwecke folgende Bedingungen vor: „Werden
doch auch hierinnen wir unß überwinden und E. Chl. Dhl--gndsten
ansinnen in Unterthänigkeit genügeleisten, wenn wir versichert weren,
daß E. Chl. Dhl. verstatten, auch dem Landtags-Abschiedt
u. Revers einverleiben laßen wollen, daß derer bey den
Landtagen zu fernerer Außübung außgesetzsten Puncte, wordurch,
wann solche sodann allererst bey instehenden Landesversammlungen
expediret und biß dahin die Bewilligung zurückgehalten werden
müßen, so kostbarer Vorzug undt allerhand inconveniention bei
ietzigen undt vorigen Landtagen veruhrsachet worden, oder anderer
des Landes anliegen undt Wohlfahrt betreffenden Sachen halber
man sowohl in denen Creyßen unter einander und zwar auf eines
ieglichen Creyßes Unkosten und sodann nach erheischender nothdurfft
aus ieglichen Creyß zwei von der Ritterschafft, welche die zusammenbetagte
aus dem Creyße zu erwehlen, nebenst einer aus jegliche
Creyße vorsitzenden Creißstadt vermittelst zusammenbeschreibung des
Erb-Marschalls sich so offt es noth, bey einander betagen,
was etwa vor anberaumbten Landtage od. sonst unterthst zu erinnern,
zusammentragen, E. Chl. Dhl. gehorsamb berichten, undt
gundster remedirung so wohl als bey Landtägen, die nothdürftige
Zehrung undt Bothen Lohns Erstattung aber auß der Steuer,
jedoch sicher nicht alß sonst auff Landtägen bräuchlich, undt daß
selbige zum höchsten über Acht Tage einmahl sich nicht
erstreckt, gegen des Erb Marschalls Unterschrifft erlangen möchten.
Jedoch von Bewilligungen, Verfaßung neuer Sanctionen u. dergleichen
bey ihnen ganz nicht, sondern einig undt allein bey öffentlichen
allgemeinen Landes-Versammlungen gehandelt werde, od. so
sie sich gleich deßen unterstünden, dennoch allerdings unkräfftig und
unverbindlich sein sollte.“
Wie man aus dem Wortlaut dieses Actenstücks ersiehet, war
damals der Anspruch der Stände auf Abhaltung von willkürlichen
Versammlungen bereits auf ein sehr bescheidenes Maaß reducirt.
Im Princip zwar wollte man den Anspruch als unbestreitbares