Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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nicht  über  O0,00  Meter  Breite  und  O,##80  Meter  Höhe  betragen  und  derjenige  des  Laternenaufsatzes
  (Schornstein)  nur  O,20  Meter  Breite  und  O##20  Meter  Höhe  haben.
S.  16.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen  mit  einer
sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das  Betriebs-Reglement
gestattet  sind.

8.  17.

Jeder  Wagen  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu
unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Die
Revision  hat  jedesmal  zu  erfolgen,  sobald  der  Wagen  30,000  Kilometer  durchlaufen  hat,
oder  falls  diese  Strecke  noch  nicht  zurückgelegt  wäre,  sobald  zwei  Jahre  seit  der  letzten
Revision  verflossen  sind.

8.  18.
Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisions-Registern
  geführt  wird;
JP)  das  eigene  Gewicht,  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;
4)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

Jeder  Personenwagen  soll  Merkmale  erhalten,  welche  dem  Reisenden  das  Auffinden

der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.
§.  19.

In  jedem  Zuge  sollen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst  welcher
die  während  der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen  zum  Zwecke  der
Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt  werden  können.

III.  Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des
Betriebes.
§.  20.
Auf  jeder  Station  ist  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine  Uhr  anzubringen,
  welche  nach  der  mittleren  Zeit  des  Ortes  gestellt  ist  und  täglich  regulirt  werden